Kündigung = Diskriminierung?

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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 02.06.2022, 8 AZR 191/21

Stellt bereits die Kündigung eines / einer schwerbehinderten Mitarbeitenden eine Diskriminierung dar?


Der Fall

Nachdem der Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger gekündigt hatte, einigten sich die Parteien und das Verfahren wurde durch einen Vergleich vor dem Arbeitsgericht erledigt. Und trotzdem war nicht alles zwischen den Parteien geklärt. Der Kläger war nämlich rund eineinhalb Monate nach einem Schlaganfall, der zu einer halbseitigen Lähmung geführt hatte, gekündigt worden – ohne Zustimmung des Integrationsamts. Der Kläger fühlte sich deshalb wegen seiner Schwerbehinderung diskriminiert. Es erhob eine weitere Klage vor dem Arbeitsgericht Dessau-Roßlau und beantragte den Beklagten zu einer Entschädigungszahlung von mindestens € 3.500,00 zu verurteilen. Nachdem das Arbeitsgericht Dessau-Roßlau der Klage stattgegeben und das Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt die Klage in zweiter Instanz abgewiesen hatte, landete der Rechtsstreit schließlich vor dem Bundesarbeitsgericht.


Das Urteil

Das Bundesarbeitsgericht stellte fest, dass der Verstoß vor Ausspruch der Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen die Zustimmung des Integrationsamts einzuholen, regelmäßig die Vermutung einer Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung begründet, da diese Pflichtverletzung grundsätzlich geeignet ist, den Anschein zu erwecken, an der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen uninteressiert zu sein. Und dennoch bestätigte das Bundesarbeitsgericht das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt und wies die Klage zurück.


Hinweise für die Praxis

In unserer ausführlichen Urteilsbesprechung erfahren Sie nicht nur, welche Umstände das Bundesarbeitsgericht in dem vorliegenden Fall zu seinem Urteil bewogen haben. Sie erfahren darüber hinaus auch, worauf Arbeitgebende bei der Kündigung schwerbehinderter Mitarbeiter*innen unbedingt achten sollten.


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Foto(s): Wittig Ünalp Rechtsanwälte PartGmbB

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