Kündigung durch (Corona-) "Anhuster"?

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Verstöße gegen die Maskenpflicht, Abstandsregeln oder Desinfektionsregeln treten derzeit vermehrt auf. Die Corona-Pandemie sorgt in Unternehmen immer öfter für neues Konfliktpotenzial. Für Arbeitgeber sowie für Arbeitnehmer stellt sich immer häufiger die Frage nach den möglichen arbeitsrechtlichen Konsequenzen, wenn sich Mitarbeiter nicht an die geltenden Hygieneregeln halten.

1. Wie entschied das Landesarbeitsgericht?

In einer aktuellen Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes Düsseldorf hatte sich das Gericht mit der Frage zu befassen, ob das vorsätzliche „Anhusten“ eines Mitarbeiters eine fristlose Kündigung zur Folge haben kann (Urt. v. 27.04.21, Az. 3 Sa 646/20).

Der klagende Mann war als Jungzerspanungsmechaniker bei dem beklagten Unternehmen angestellt. Das Unternehmen führte ab Mitte März 2020 ihren internen Pandemieplan zur Bekämpfung der Corona-Pandemie ein. Dazu gehörten unter anderem ein Abstandhaltegebot sowie das Bedecken von Mund und Nase beim Husten mit einem Ärmel oder Papiertaschentuch. Über die neuen Regelungen wurde die Belegschaft über umfassend informiert.

Anfang April 2020 kündigte das beklagte Unternehmen dem Arbeitnehmer fristlos. Hintergrund war, dass sich der Mann nicht an die aufgestellten Pandemieregeln gehalten haben soll. Er habe in Gesprächen signalisiert, dass er die Regeln "nicht ernst" nehme. Des Weiteren habe er einen Kollegen gegen seinen Willen am Arm angefasst sowie einen weiteren Kollegen vorsätzlich mit einem Abstand von lediglich einer halben bis einer ganzen Armlänge angehustet. Sinngemäß habe er danach geäußert, er hoffe, dass der Kollege Corona bekäme.

Der gekündigte Arbeitnehmer erwiderte auf die Vorwürfe, dass er spontan habe husten müssen, wobei er ausreichend Abstand zu seinem Arbeitskollegen gehabt habe. Als der andere Kollege sich belästigt gefühlt und dies geäußert habe, habe er entgegnet, der Kollege möge "chillen, er würde schon kein Corona bekommen". Er behauptete weiter, dass er keine anderen Personen einer Infektionsgefahr ausgesetzt habe. Soweit es ihm möglich gewesen sei, habe er die Sicherheitsabstände und "Hustetikette" eingehalten.

2. Wer muss den Verstoß nachweisen?

Das LAG hat nach seiner Beweisaufnahme dem klagenden Mann Recht gegeben. Das kündigende Unternehmen hätte den von ihm behaupteten Sachverhalt nicht ausreichend beweisen können. Die Klage war nur deshalb erfolgreich, weil die Regelverletzung nicht bewiesen werden konnte.

3. Fazit – (Corona-) "Anhuster" = Kündigung

Das LAG stellt in seiner Entscheidung klar, dass das Szenario, wie es das beklagte Unternehmen vorgetragen hatte, eine außerordentliche fristlose Kündigung rechtfertigen kann. Wer vorsätzlich einem Kollegen aus nächster Nähe anhustet und gleichzeitig äußert, sein Gegenüber möge Corona bekommen, verletzt erheblich seine Rücksichtnahmepflichten aus dem Arbeitsverhältnis. Wenn der Arbeitnehmer dazu noch deutlich macht, dass er sowieso nicht bereit ist, die Arbeitsschutzvorschriften einzuhalten, dann muss auch eine Abmahnung nicht vorher ausgesprochen werden.

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Foto(s): Arnold Renner

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