Kündigung durch den Arbeitgeber

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Wie verhalte ich mich, wenn mir gekündigt wird? 

Kündigungen muss ein Arbeitnehmer oft nicht hinnehmen, da sie nicht selten unwirksam sind und deshalb das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses erreicht werden kann.

Zunächst ist hierbei zu beachten, dass man sich gegen eine Kündigung nur innerhalb von 3 Wochen ab Zugang der Kündigung wehren kann, indem der Arbeitnehmer vor dem zuständigen Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage erhebt. Nach Ablauf der 3-wöchigen Kündigungsfrist gemäß § 4 KSchG muss der Arbeitnehmer darlegen und nachweisen, dass er an der rechtzeitigen Klageerhebung gehindert war und einen Antrag auf nachträgliche Klagezulassung gemäß § 5 Absatz 1 KSchG stellen.

Daher sollte der Arbeitnehmer nach Zugang einer schriftlichen Kündigung nicht lange zögern und eine Beratung bei einem Fachanwalt für Arbeitsrecht suchen. Im Rahmen der ersten kostenlosen Einschätzung können wir bereits oft beurteilen, ob die Kündigung wirksam ist und ob sich eine Kündigungsschutzklage lohnt, um den Arbeitsplatz zu sichern oder eine möglichst hohe Abfindung für Sie durchzusetzen.

Sofern Sie als Arbeitnehmer länger als 6 Monate in einem Betrieb mit mehr als 10 Arbeitnehmern beschäftigt sind, genießen Sie Kündigungsschutz. Sofern Sie schwerbehindert oder schwanger sind, in einem Ausbildungsverhältnis stehen oder eine Kündigung in der Elternzeit erhalten, genießen Sie einen besonderen Kündigungsschutz, welcher auch in Kleinstbetrieben mit weniger als 10 Arbeitnehmern Anwendung findet.

Arbeitnehmern mit besonderem Kündigungsschutz kann nur mit vorheriger Zustimmung zuständiger Behörden nach einer Anhörung gekündigt werden. Nach Ausspruch der Kündigung kann solch eine Zustimmung nicht nachgeholt werden. Selbst wenn die Zustimmung erteilt wurde, bedeutet dies noch nicht, dass die Kündigung vom Arbeitsgericht als wirksam qualifiziert wird. Auch hier lohnt die Beratung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Der Arbeitgeber kann das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis wirksam beenden, wenn er betriebsbedingte, verhaltensbedingte oder personenbedingte Kündigungsgründe darlegt und nachweist.

Leider ist unter Arbeitnehmern oft der Irrtum verbreitet, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis während einer Erkrankung nicht kündigen darf. Sofern der Arbeitgeber die oben genannten Kündigungsgründe nachweist, ist eine Kündigung auch während der Arbeitsunfähigkeit möglich.

Eine weitere Beendigungsmöglichkeit ist die fristlose Kündigung. Hierfür muss der Arbeitgeber jedoch einen wichtigen Grund anführen wie z. B. Straftaten am Arbeitsplatz oder andere schwerwiegende Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers. Die Hürden für die Annahme eines wichtigen Kündigungsgrundes und der Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung sind für den Arbeitgeber sehr hoch, da es das „schärfste Schwert im Arbeitsrecht“ darstellt.

Gegen eine fristlose Kündigung sollte sich der Arbeitnehmer auch deshalb wehren, weil er anderenfalls seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die ersten 3 Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlieren kann.

Bei Fragen rund um das Arbeitsrecht stehen Ihnen unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht bei Balduin & Partner aus Mülheim an der Ruhr gerne zur Verfügung. Wir sind bundesweit für unsere Mandanten erfolgreich. Kontaktieren Sie uns gerne für eine kostenlose Ersteinschätzung. 


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