Kündigung durch Mehrheitsentscheidung

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Bei sog. Gesamthandsgemeinschaften, wie z. B. einer Erbengemeinschaft, herrschte bislang der Grundsatz, dass Entscheidungen nur mit der Zustimmung aller Mitglieder getroffen werden können. Dies führte gelegentlich dazu, dass Maßnahmen, die individuellen Interessen einzelner Gemeinschaftsmitglieder zuwiderliefen, blockiert werden bzw. erst auf dem Klagewege durchgesetzt werden konnten. In seinem Urteil vom 11.11.2009 (AZ.: XII ZR 210/05) ließ der Bundesgerichtshof nun eine Ausnahme von diesem Grundsatz zu.

Geklagt hatte der Käufer eines Hausgrundstücks gegen ein Mitglied der Erbengemeinschaft, die das Grundstück verkauft hatte. Der Beklagte hatte das Haus zuvor als Mieter bewohnt, es aber nicht fristgerecht geräumt, nachdem ihm seine Miterben wegen seiner Weigerung, in eine Mieterhöhung einzuwilligen, das Mietverhältnis aufgrund einer Mehrheitsentscheidung gekündigt hatten. Er wurde nun von dem Kläger auf eine Nutzungsentschädigung in Höhe der bisher vereinbarten Miete in Anspruch genommen. Zu Recht, wie der Bundesgerichtshof nun entschied.

Zwar sei für eine Verfügung über Nachlassgegenstände, also auch die Kündigung eines Mietverhältnisses, grundsätzlich die Mitwirkung aller Erben erforderlich. Jedoch gelte dies nicht, wenn die Kündigung als eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung nach § 2038 BGB anzusehen ist, über die nach § 745 BGB durch Stimmenmehrheit entschieden werden könne. Der Beklagte sei daher zur Räumung des Mietobjekts verpflichtet gewesen und müsse für die verspätete Rückgabe Nutzungsersatz leisten.


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