Unwirksame Kündigung einer Lebensversicherung durch Betreuer

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Mit höherem Lebensalter nehmen nicht nur Elternunterhaltsfälle, sondern auch Fälle, bei denen Betreuungsrecht eine Rolle spielt, stetig zu. Einen interessanten Fall hatte das OLG Nürnberg nun in 2. Instanz zu klären. Hierbei ging es um die Frage, ob ein Betreuer eine Lebensversicherung kündigen durfte, hinsichtlich derer die Ehefrau (in Trennung lebend) abgesichert war.

Gerade wenn private Personen als Betreuer eingesetzt sind, haben diese meist wenig Kenntnis von der Rechtsordnung im Betreuungsrecht im weiten Sinne. Im vorliegenden Fall war ein Mann pflegebedürftig, von der Ehefrau lebte er getrennt, als Betreuerin war die Schwester des Mannes eingesetzt. Diese kündigte dann eine Lebensversicherung des Mannes, wobei die Versicherungssumme 30.000,00 € betrug, die Ehefrau war als Bezugsberechtigte eingetragen. Der Rückkaufswert betrug lediglich 790,00 €. Mit dem Geld wurden Rechnungen bezahlt. Kurze Zeit später verstarb der Mann.

Während das Landgericht noch die Rechtmäßigkeit der Kündigung bestätigte, sah dies das OLG Nürnberg anders. Demnach hätte man für eine wirksame Kündigung der Genehmigung durch das Betreuungsgericht bedurft. Diese wurde jedoch, vermutlich aus reiner Unkenntnis, nicht eingeholt. Demnach war die Kündigung unwirksam und die Versicherungssumme wurde nachträglich doch noch ausbezahlt. Maßgeblich sei auch bei der Wertbestimmung nach § 1813 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht der Rückkaufswert, sondern die Versicherungssumme.

Die Entscheidung des OLG zeigt, dass man auch als Betreuer rechtliche Pflichten hat, die man in vielen Fällen vermutlich gar nicht kennt. Auf der anderen Seite sind Fälle im Betreuungsrecht immer besonders zu überprüfen. Hätte die Frau hier nicht die Rechtmäßigkeit der Kündigung in Frage gestellt, wäre es letzten Endes zu einem für die Versicherung positiven Ausgang des Verfahrens gekommen.          


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