Kündigung im Arbeitsrecht: Kündigungsschreiben zurückgeben bewirkt nichts

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Wenn ein Arbeitsverhältnis gekündigt wird, kommt es häufig zu Streitigkeiten zwischen dem betroffenen Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber. Wird die Kündigung persönlich übergeben, sorgt das oftmals für rechtliche Probleme im Hinblick auf den Zugang der Kündigung beim Arbeitnehmer.

Zur Frage, wann bei einer persönlichen Übergabe des Kündigungsschreibens an den Arbeitnehmer ein wirksamer Zugang vorliegt, hat sich das Bundesarbeitsgericht geäußert (BAG Urteil v. 07.01.2004, Az.: 2 AZR 388/03).

Zustellung einer schriftlichen Kündigung des Arbeitnehmers 

Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses – also eine Arbeitgeberkündigung – ist nach § 623 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt.

Notwendig ist auch, dass die Kündigung dem betroffenen Arbeitnehmer zugeht. Erhält der Arbeitnehmer die Kündigung per Post, spricht man von einem „Zugang unter Abwesenden“. Wird ihm das Kündigungsschreiben dagegen persönlich vom Arbeitgeber überreicht, liegt ein „Zugang unter Anwesenden“ vor. Wichtig ist zu wissen, dass der rechtlich wirksame Zugang der Kündigung per persönlicher Übergabe nicht voraussetzt, dass der Arbeitnehmer die Kündigung liest.

Es reicht aus, dass der Arbeitnehmer die Möglichkeit hat, den Inhalt des Kündigungsschreibens zur Kenntnis zu nehmen. Das ist in der Regel dann der Fall, wenn der Arbeitgeber bzw. ein berechtigter Vertreter dem Arbeitnehmer das Kündigungsschreiben übergibt und er so sog. „tatsächliche Verfügungsgewalt“ über das Kündigungsschreiben bekommt. Grund dieser Regelung ist, dass der Arbeitnehmer sonst durch eine Verweigerung der Annahme den notwendigen Zugang der Kündigung vereiteln könnte.

Der Fall 

Ein Arbeitnehmer und ein Arbeitgeber streiten um die wirksame Zustellung einer Arbeitgeberkündigung. Der Arbeitgeber wollte dem Arbeitnehmer ordentlich kündigen. Eine erste Zustellung des Kündigungsschreibens per Kurier scheiterte jedoch. Aus diesem Grund suchte der Personalchef des Arbeitgebers den Arbeitnehmer gegen 19.00 Uhr in seiner Wohnung auf. Dort übergab er ihm einen verschlossenen Brief, in dem sich die Kündigung befand. Allerdings lehnte der Arbeitnehmer die Unterschrift der Empfangsbestätigung und die Annahme des Schreibens ab, weil der Personalchef keine Angaben zum Inhalt machte. Daraufhin nahm der Personalchef das ungeöffnete Kündigungsschreiben wieder mit.

Kündigungsschutzklage erhoben

Nachdem der Arbeitnehmer erfuhr, dass es sich bei dem verschlossenen Briefumschlag um eine Kündigung gehandelt hat, erhob er Kündigungsschutzklage. Er wollte festgestellt wissen, dass das Arbeitsverhältnis nicht wirksam gekündigt wurde und deshalb fortbesteht.

Vor Gericht argumentierte er, dass er überhaupt keine Kündigung erhalten habe. Im Übrigen habe er die Annahme des Schreibens des Personalchefs nur abgelehnt, weil er ohne Wissen über den Inhalt des Schreibens keine Empfangsbestätigung abgeben wollte.

Der Arbeitgeber hingegen argumentierte: Der Arbeitnehmer habe die Annahme des Briefes verweigert und damit im Ergebnis den Zugang der Kündigung vereitelt.

Streitig war zwischen den Parteien aber lediglich, ob der Personalchef die Rückgabe des Briefes ausdrücklich verlangt hat.

Alle Instanzen entscheiden für Arbeitgeber 

Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht gaben jedoch dem Arbeitgeber Recht, die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers blieb hier erfolglos. Und auch vor dem BAG blieb die Klage erfolglos. Das Gericht wies zunächst auf den Umstand hin, dass der Arbeitnehmer vom Personalchef der Arbeitgeber unstreitig den verschlossenen Briefumschlag erhalten hat. Daher hatte der Antragssteller die Möglichkeit, den Brief zu öffnen und die Kündigung zu lesen. Bereits mit der Übergabe des Schreibens an den Antragssteller erfolgte ein wirksamer Zugang der Kündigung. Ob der Arbeitnehmer weiß, was sich in dem Umschlag befindet – nämlich eine Kündigung –, und ob der Personalchef den Brief tatsächlich ausdrücklich zurückverlangt hat, spielt nach Ansicht der Richter keine Rolle.

Mit der Übergabe des verschlossenen Umschlags an den Arbeitnehmer war die Kündigung zugegangen und im Übrigen wirksam. Die Kündigungsschutzklage blieb damit in allen Instanzen erfolglos.

Fazit 

Der Zugang einer schriftlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses lässt sich nicht dadurch verhindern, die Annahme des Kündigungsschreibens zu verweigern. Denn es reicht aus, dass dem Arbeitnehmer die Kündigung übergeben wird und er die Möglichkeit hat, vom Inhalt Kenntnis zu nehmen.

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