Kündigung in der Probezeit

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Zunächst kommt es nicht auf den möglichen Ablauf der Probezeit für die Bewertung der Rechtswirksamkeit der Kündigung unter Maßgabe des Kündigungsschutzgesetzes an. Denn entscheidend für die mögliche gerichtliche Kontrolle ist die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes. Dieses gilt nach Ablauf einer Beschäftigungsdauer von 6 Monaten.

Wie ist es, wenn für die Probezeit weniger als 6 Monate vereinbart ist?

Für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes ist dies unerheblich. Dieses Gesetz greift erst nach Ablauf von 6 Beschäftigungsmonaten. Für die Frage des Kündigungsschutzes nützt also eine vor Ablauf von 6 Monaten bestandene Probezeit nichts.

Welche Rolle spielt dann die Probezeit?

Die Probezeit verkürzt die Kündigungsfrist. Während einer vereinbarten Probezeit verkürzt sich die gesetzliche Kündigungsfrist auf 14 Tage.

Gibt es keinen Schutz in der Probezeit?

Auch bei Kündigungen in der Probezeit muss ein bestehender Betriebsrat im Rahmen der Anhörung beteiligt werden. Darüber hinaus greifen für bestimmte Konstellationen Schutzwirkungen, wie beispielsweise für Schwangere. Diese sind auch während der ersten 6 Beschäftigungsmonate vor ordentlichen Kündigungen geschützt.

Welche Form muss die Kündigung haben?

Völlig egal wann eine Kündigung erklärt wird, eine solche unterliegt immer der Schriftform im Arbeitsrecht. Damit muss die Kündigung schriftlich zugehen und vom Kündigenden unterschrieben sein. Bei einer GmbH wäre dies die oder der Geschäftsführer/in. Vorsicht, wenn eine andere Person kündigt und der Kündigung keine Originalvollmachturkunde beiliegt. In diesem Fall sollte die Kündigung unverzüglich wegen der fehlenden Vollmacht schriftlich zurückgewiesen werden.

Gibt es weitere Fristen?

Jede Kündigung wird im Arbeitsrecht grundsätzlich nach Ablauf von 3 Wochen wirksam, wenn bis dahin keine Klage gegen die erklärte Kündigung beim Arbeitsgericht eingegangen ist. Diese Frist sollte also nicht verpasst werden.

Was gilt bei Menschen mit einer Behinderung?

Hier ist Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Kündigung neben der vorherigen Anhörung des Betriebsrates auch die Zustimmung des Integrationsamtes.

Sind Menschen mit einer Behinderung auch in der Probezeit geschützt?

Auch hier kommt es auf die ersten 6 Beschäftigungsmonate an, ob also das Kündigungsschutzgesetz gilt oder nicht. Daneben ist das Integrationsamt zu beteiligen, auch der Betriebsrat ist anzuhören.

Neu ist eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes. Danach wurde der Schutz für die ersten 6 Beschäftigungsmonate erweitert. So hat der Arbeitgeber zunächst eine andere Einsatzmöglichkeit vor Ausspruch einer Kündigung zu prüfen, vgl. EuGH vom 10.02.2022 - C-485/20.

Foto(s): Sven Rasehorn

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