Kündigung in der Probezeit – Chancen auf eine Abfindung? (Tipps für Arbeitnehmer)

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin.


Nach einer Kündigung in der Probezeit erkundigen sich Arbeitnehmer eher selten nach Klage- und Abfindungschancen. Das sollten sie aber tun. Eine Abfindung ist nämlich unter Umständen selbst dann realistisch. Wann das so ist, sagt der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck:


Zunächst: Wie gut die Chancen einer Kündigungsschutzklage sind und mit welcher Abfindung der Arbeitnehmer rechnen kann, hängt nicht von der Probezeit ab. Entscheidend ist, ob sich der Arbeitnehmer im ersten halben Jahr der Beschäftigung befindet oder ob sein Arbeitsverhältnis bereits mehr als ein halbes Jahr läuft. Nach sechs Monaten gilt nämlich das Kündigungsschutzgesetz, das einen deutlich verbesserten Schutz gegen Kündigungen bietet. Da diese „Wartezeit“ oft mit der vereinbarten Dauer der Probezeit, meist sechs Monate, einhergeht, wird im allgemeinen Sprachgebrauch das Ende der Probezeit mit dem Einsetzen des Kündigungsschutzes nach dem Kündigungsschutzgesetz gleichgesetzt. Eine kürzere oder längere Probezeit von beispielsweise drei oder neun Monaten ändert dementsprechend nichts daran, dass der verstärkte Kündigungsschutz immer nur nach sechs Monaten beginnt. (Für die Geltung des Kündigungsschutzgesetzes müssen beim Arbeitgeber zudem regelmäßig mehr als zehn Mitarbeiter in Vollzeit arbeiten.) 


Es gibt allerdings kündigungsrechtliche Vorschriften, die den Arbeitnehmer auch im ersten halben Jahr seiner Beschäftigung vor einer Kündigung schützen. Diese sind:


  • Gibt es beim Arbeitgeber einen Betriebsrat, muss seine Anhörung ordnungsgemäß erfolgt sein. Falls nicht, ist die Kündigung regelmäßig unwirksam – auch in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses.
  • Gilt ein gesetzlicher Sonderkündigungsschutz, müssen dessen Regeln eingehalten werden. Falls nicht, ist die Kündigung auch hier regelmäßig unwirksam. Einen Sonderkündigungsschutz von Beginn an genießen beispielsweise:
  • Schwangere
  • Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen im Erziehungsurlaub
  • Datenschutzbeauftragte
  • Liegt eine Diskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vor, ist die Kündigung ebenfalls unwirksam. Zudem kann der Arbeitnehmer wegen der Diskriminierung eine Entschädigungssumme vom Arbeitgeber verlangen.


Stellt sich heraus, dass der Arbeitgeber mit seiner Kündigung im ersten halben Jahr eine dieser Vorschriften verletzt haben könnte, hat der Arbeitnehmer unter Umständen gute Klagechancen. Dann kann der Arbeitnehmer, sofern er fristgerecht Kündigungsschutzklage einlegt, gegebenenfalls mit einer Abfindung rechnen.


Fachanwaltstipps für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer: Falls Sie eine arbeitsrechtliche Rechtsschutzversicherung haben, kann sich die Klage lohnen, wenn es einen Betriebsrat gibt, wenn ein Sonderkündigungsschutz greifen oder eine Diskriminierung nach dem AGG vorliegen könnte. Ohne Rechtsschutzversicherung kann sich die Klage in Einzelfällen lohnen, sofern besondere Umstände vorliegen, etwa ein eindeutiger und leicht beweisbarer Verstoß gegen eine der genannten, einschlägigen, Kündigungsschutzvorschriften.


Rufen Sie einen spezialisierten Anwalt/Fachanwalt für Arbeitsrecht unmittelbar nach der Kündigung an, am besten am selben Tag, an dem Sie das Kündigungsschreiben erhalten haben. Dann gehen Sie regelmäßig sicher, dass alle für Ihre Rechtsdurchsetzung relevanten Fristen eingehalten werden.


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