Kündigung kurz vor Weihnachten – Tipps für Arbeitnehmer

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin und Essen.

Kündigungen kurz vor Weihnachten sind keine Seltenheit: Will der Chef einem Mitarbeiter im alten Jahr kündigen, muss er das wegen der Feiertage vor dem 24. Dezember erledigt haben. Den Arbeitnehmer stellt das vor besondere Herausforderungen. Welche das sind und wie man sich gegen eine Kündigung kurz vor Weihnachten am besten wehrt, sagt der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck:

Fristablauf droht: Da Anwaltskanzleien über die Feiertage meist geschlossen sind, müssen Arbeitnehmer meist bis zum Beginn des neuen Jahres warten, bevor sie einen Anwalt erreichen. Nicht schlimm ist das, wenn man die Kündigung an den Tagen kurz vor Weihnachten in der Zeit vom 21. bis 24. Dezember bekommt. In dem Fall kann man sich mit dem Anruf beim Anwalt regelmäßig bis zum 4. Januar 2021 Zeit lassen, denn: Für die Kündigungsschutzklage gilt eine Dreiwochenfrist – gerechnet ab Zugang des Kündigungsschreibens beim Arbeitnehmer.

Deshalb droht beispielsweise Arbeitnehmern, die ihre Kündigung am 23. Dezember oder zwischen den Jahren im Briefkasten finden, regelmäßig kein Fristablauf, wenn sie den Anwalt am 4. Januar 2021 anrufen und dieser die Klage im Laufe der Woche vom 4. bis 8. Januar 2021 erhebt.

Ein ernstes Problem haben Arbeitnehmer, denen früher, beispielsweise am 16. Dezember, gekündigt wurde – und die bis zum 23. Dezember immer noch keinen Anwalt angerufen beziehungsweise noch nicht geklagt haben. Geht die Kündigung am 16. Dezember dem Arbeitnehmer zu, läuft die Frist für die Kündigungsschutzklage am 6. Januar 2021 ab!

In diesem Fall sollte der Arbeitnehmer alles daransetzen, einen Anwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht so schnell, wie möglich zu erreichen, am besten noch am 23. Dezember, damit die Klage rechtzeitig ans Gericht geschickt werden kann. Notfalls muss der Arbeitnehmer, wenn er keinen Anwalt erreicht, und falls er klagen möchte, die Klage selbst innerhalb der Dreiwochenfrist beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen.

Wichtig: Die Dreiwochenfrist der Kündigungsschutzklage gilt unabhängig davon, ob in der Zwischenzeit Kanzleien Urlaub machen oder ein Lockdown das Land lähmt! Versäumt man diese Frist, kann man gegen die Kündigung regelmäßig nichts mehr machen. Seinen Job, oder eine hohe Abfindung, kann man sich regelmäßig nur mit einer fristgemäß erhobenen Kündigungsschutzklage sichern.

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