Kündigung ohne Angabe von Gründen: Darf der Arbeitgeber das?

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin und Essen. 

Manch ein Arbeitnehmer staunt nicht schlecht, wenn er das Kündigungsschreiben durchliest: Kein Wort über die Gründe, weswegen der Arbeitgeber einen loswerden will. Nur: Muss die Kündigung nicht einen Grund haben, einen „Kündigungsgrund“? Und falls ja: Warum nennt ihn der Arbeitgeber nicht im Kündigungsschreiben? Ist es gut oder schlecht für den Arbeitnehmer, wenn der Arbeitgeber den Grund weglässt? Dazu der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck:

Tatsächlich: Die meisten Kündigungsschreiben enthalten keine Begründung. Einerseits, weil der Grund dort regelmäßig nicht genannt werden muss. Vor allem aber, weil der Arbeitgeber sich alle Optionen für den Kündigungsschutzprozess vorbehalten will. Denn erst dort ist der Arbeitgeber regelmäßig gezwungen, mit dem Grund herausrücken, sofern die Kündigung, wie so oft, einen Kündigungsgrund nach dem Kündigungsschutzgesetz haben muss.

Warum hält sich der Arbeitgeber durch sein Schweigen im Kündigungsschreiben alle Optionen offen? Weil der Arbeitgeber sich so im Prozess auf andere Gründe stützen kann, als auf die, die für ihn im Moment der Kündigung ausschlaggebend waren.

Nennt der Arbeitgeber den Grund in der Kündigung, etwa weil er dort schreibt, die Kündigung sei „aus betriebsbedingten Gründen“, „verhaltensbedingt“ oder wegen eines bestimmten Verhaltens erfolgt, dann legt er sich damit für das Kündigungsschutzverfahren fest.

Im Vorfeld der meisten Kündigungen sind aber oft Dinge passiert, die das Arbeitsverhältnis früher schon belastet haben – und auf die man die Kündigung mitunter doch noch stützen kann. Der Auslöser für die Kündigung ist dagegen oft kündigungsrechtlich eher wenig relevant.

Chefs, die den Grund im Schreiben nicht nennen, können sich im Laufe der Kündigungsschutzklage in Beratung mit einem Anwalt in Ruhe überlegen, wie man die Kündigung am besten begründet. Eine Kündigung, die der Arbeitgeber im Affekt ausgesprochen hat, weil der Arbeitnehmer wiederholt zu spät gekommen ist, lässt sich womöglich besser wirtschaftlich beziehungsweise betriebsbedingt begründen.

Daher gilt regelmäßig: Der schlaue Arbeitgeber hält sich im Kündigungsschreiben zu den Gründen bedeckt.

Umso besser ist es für den Arbeitnehmer, wenn der Chef einen Grund im Schreiben nennt. Das verbessert regelmäßig die Chancen des Arbeitnehmers, mit einer Kündigungsschutzklage entweder den Job zu retten oder zumindest eine hohe Abfindung zu erreichen.

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