Kündigung und Abfindung

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Wenn ich schon das Unternehmen verlasse, dann wenigstens mit einer guten Abfindung. 

Diesen Gedanken haben viele. 

Aber wer hat eigentlich Anspruch auf eine Abfindung? Und wie hoch sollte die Abfindung sein? Wird eine Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet? Droht eine Sperre beim Arbeitslosengeld? Wie wird die Abfindung versteuert? Fallen Sozialversicherungsbeiträge an?

Zum Thema Abfindung gibt es viele Fragen. Diese versuche ich Ihnen, im Folgenden zu beantworten. 

1. Wer hat Anspruch auf eine Abfindung?

Die schlechte Nachricht vorweg: Es gibt keinen allgemeinen Rechtsanspruch auf eine Abfindung. 

Ein Abfindungsanspruch kann sich aber ergeben aus:

  • Arbeitsverträgen,
  • Tarifverträgen,
  • Geschäftsführerverträgen,
  • Sozialplänen, die zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbart wurden,
  •  § 1a Kündigungsschutzgesetzes (KSchG), wenn der Arbeitgeber eine betriebsbedingte Kündigung ausspricht und dem Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist eine Entschädigungszahlung anbietet,
  • freiwiliger Zahlung des Arbeitgebers im Kündigungsschutzprozess um diesen einvernehmlich mit Aufhebung des Arbeitsverhältnisses zu beenden und das finanzielle Risiko den Prozess zu verlieren zu umgehen,
  • gerichtlicher Verurteilung des Arbeitgebers zur Zahlung einer Abfindung, wenn die ausgesprochene Kündigung unwirksam und dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar ist.

Die Mehrzahl aller Abfindungen vor Gericht werden im Kündigungsschutzprozess vereinbart, wenn dieser einvernehmlich mit Aufhebung des Arbeitsverhältnisses beendet wird, womit der Arbeitgeber das finanzielle Risiko umgeht, den Prozess zu verlieren.

2. Wie berechnet man die Höhe der Abfindung?

a. Höhe der Abfindung

Die Höhe der Abfindung ist frei verhandelbar. In der Rechtsprechung hat sich folgende Faustformel durchgesetzt: 

Ein halbes bis ein volles Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr.

Die Höhe ist letztendlich abhängig von

  • der Größe der Firma,
  • dem Alter und der Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers sowie seinen weiteren Chancen auf dem Arbeitsmarkt,
  • der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers,
  • dem Verantwortungsumfang der Position des Arbeitnehmers,
  • dem Verhandlungsgeschick des Arbeitnehmers,
  • der Verhandlungslage der Parteien (je mehr für die Unwirksamkeit einer Kündigung spricht, umso höher kann die Abfindung sein und je größer das Interesse des Arbeitgebers ist, den Arbeitnehmer "loswerden", umso höher kann die Abfindung sein).

Sozialpläne berechnen Abfindungen nach Formeln, welche i.d.R. diese Punkte - jedenfalls teilweise - berücksichtigen. 

b. Berechnung der Abfindung

Bei der Berechnung des Bruttomonatsgehalts sind folgende Punkte zu berücksichtigen:

  • Es ist auszugehen von dem Bruttomonatsgehalt des Monats in dem das Arbeitsverhältnis endet.
  • Zum letzten Bruttomonatsgehalt sind hinzuzurechen Zulagen, Tantiemen, Gratifikationen, Urlaubsgelder und Sachbezüge.
  • Maßgeblich ist bei dieser Berechnung die individuelle und nicht die betriebsübliche Arbeitszeit. Wenn der Arbeitnehmer in Teilzeit arbeitet, kann er auch nur den Lohn für die normalerweise geleisteten Stunden verlangen.
  • Ist der Arbeitnehmer noch im Urlaub oder in dem Monat, in dem das Arbeitsverhältnis endet, krank, bleiben die entsprechenden Verdienstminderungen außer Acht.
  • Bei der Ermittlung der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufzurunden.

3. Wird eine Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet? 

Die Abfindung wird grundsätzlich nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet.

4. Droht bei einer Abfindungszahlung eine Sperre beim Arbeitslosengeld? 

Bei einer Abfindungszahlung droht nicht automatisch eine Sperre beim Arbeitslosengeld. 

Eine Sperre beim Arbeitslosengeld droht, wenn:

  • bei der Kündigung die ordentliche Kündigungsfrist nicht eingehalten, sondern verkürzt wird, 
  • der Arbeitnehmer durch Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrags an der Aufhebung des Arbeitsverhältnisses mitgewirkt hat und er hiermit nicht einer betrieblichen Kündigung zuvorgekommen ist,
  • die Abfindung über 0,5 Monatsverdienste pro Beschäftigungsjahr beträgt oder
  • die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht sofort oder spätestens drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Agentur für Arbeit gemeldet wird.

5. Wird eine Abfindung versteuert?

Ja, Abfindungen sind einkommenssteuerpflichtig

Die Anwendung der sog. Fünftelregelung kann hierbei günstig sein. Die Abfindung wird dabei wie gewöhnlich auf einmal ausbezahlt, aber steuerlich so behandelt, als wenn sie in 5 Teilbeträgen ausbezahlt worden wäre, sodass die Steuerlast geringer sein kann. 

6. Fallen auf die Abfindung Sozialversicherungsbeiträge an? 

(Echte) Abfindungen, die als Entschädigungen für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt werden, sind sozialversicherungsfrei, weil es sich dabei nicht um Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Sozialgesetzbuch (SGB) IV handelt. D.h. es werden keine Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung abgezogen.

Daher kann eine Abfindung eine komplizierte Angelegenheit sein. 

Wir helfen Ihnen gerne dabei eine Abfindungszahlung und deren Höhe zu verhandeln. 

Mit freundlichen Grüßen

Benjamin Reimold

Rechtsanwalt


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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