Kündigung und die Frage nach einer Abfindung

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Gerade rund um die Kündigung gibt es nur allzu viele Missverständnisse. Nicht selten trägt sich ein Arbeitnehmer mit der Idee, seinen Arbeitsplatz aufzugeben und zu kündigen, sei es, weil er mit seinem derzeitigen Job unzufrieden ist, sei es, weil er eine neue Herausforderung sucht oder ihm bereits ein besseres Angebot vorliegt. Es gibt Arbeitnehmer, die dem Irrglauben unterliegen, dass sein Arbeitgeber ihm bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis eine Abfindung zahlen muss. 

Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses nicht. Wenn ein Arbeitnehmer folglich auf eigenen Wunsch seine Arbeitsstelle kündigt, so steht ihm kein Einspruch auf Zahlung einer Abfindung zu. Unabhängig sind dabei nicht nur seine Beweggründe, sondern auch, wie lange der Arbeitnehmer für das Unternehmen tätig war.

Ein gesetzlicher Anspruch auf Zahlung einer Abfindung besteht auch dann nicht, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigt, mit Ausnahme des § 1a KschG bei betriebsbedingter Kündigung. Bei einer Arbeitgeberkündigung bestehen gegenüber einer Arbeitnehmerkündigung allerdings Besonderheiten. Es gilt der Grundsatz der Kündigungsfreiheit. Dieser Grundsatz erfährt jedoch durch bestimmte Regelungen wie das Kündigungsschutzgesetz oder den Schutz besonders schutzwürdiger Arbeitnehmergruppen wie beispielsweise Personen im Mutterschutz, in der Elternzeit, schwerbehinderte Menschen etc. Einschränkungen.

Dann stellt sich für viele Arbeitnehmer allerdings die Frage, warum der eine oder andere Kollegen bei dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis eine „Abfindung“ von seinem Arbeitgeber erhalten hat. Häufig werden Entschädigungen freiwillig von dem Arbeitgeber für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt. Oft basiert diese Zahlung auf einer Vereinbarung, die der Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber getroffen hat. Derartige Vereinbarungen können sowohl als Aufhebungsvertrag oder Abfindungsvereinbarung ausgestaltet werden, ohne dass es gerichtlicher Hilfe bedarf, oder aber in Form eines Vergleichs in einem Kündigungsschutzprozess. Ob überhaupt eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt wird und wenn ja, in welcher Höhe, entscheidet letztlich das Verhandlungsgeschick des Arbeitnehmers.

Zu beachten gilt, dass der Erhalt einer derartigen Zahlung nicht steuerfrei ist. Darüber hinaus gilt zu beachten, dass, wenn sich der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer auf eine Aufhebung des Arbeitsvertrags verständigen und eine Ausgleichszahlung an den Arbeitnehmer geleistet wird, dies eine Sperrfrist bei der Agentur für Arbeit mit sich bringen kann.

Es lohnt sich folglich, sich von einem Rechtsanwalt beraten zu lassen, wenn man als Arbeitnehmer vor der Entscheidung steht, eventuell zu kündigen bzw. von seinem Arbeitgeber bereits gekündigt worden ist. In dem zweitgenannten Fall muss unbedingt eine sehr zeitnahe Beratung erfolgen, da der Arbeitnehmer bereits innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Klage beim zuständigen Arbeitsgericht erheben muss. Eine Klage kommt aber auch nur dann in Betracht, wenn das Kündigungsschutzgesetz überhaupt anwendbar ist. Da die Thematik sehr komplex ist, ist eine rechtliche Beratung empfehlenswert.


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