Kündigung und Übergang von Arbeitnehmern bei Übertragung eines Unternehmensteils in Italien

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Im Zuge der Überlegungen zu Rationalisierungsmaßnahmen in Unternehmen stellen sich des Öfteren Fragen zur Übertragung von Unternehmensteilen (sog. trasferimento di ramo d’azienda) auf andere Firmen. Auch italienische Tochtergesellschaften deutscher Muttergesellschaften müssen in diesem Zusammenhang die Eigenheiten des italienischen Gesellschaftsrechts und des Arbeitsrechts beachten.

Im Falle der Übertragung eines Unternehmens bzw. eines Unternehmensteiles findet Art. 2112 des italienischen BGB‘s Anwendung, wonach die Arbeitnehmer eines Unternehmens bzw. jene, die einem Unternehmensteil zuzuordnen sind, automatisch auf den Übernehmer übergehen und alle Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag (wie etwa Dienstalter oder mit der Qualifizierung verbundene Ansprüche) weiterhin geltend machen können. Als Unternehmensteil bzw. -zweig (sog. ramo d'azienda) gilt dabei jede wirtschaftliche Einheit, die in grundlegender/stabiler Art und Weise organisiert ist, im Rahmen einer Übertragung ihre Selbständigkeit beibehält und die Fortsetzung einer bestimmten Tätigkeit ermöglicht. Werden bspw. Produktionsmaschinen bzw. -anlagen, Know-how, die Kundenkontaktliste, Software für die Bearbeitung der Aufträge und der Logistik und die diesen Tätigkeiten zugewiesenen Arbeitnehmer übertragen, liegt i.d.R. ein Unternehmensteil vor. 

Die rechtliche Beurteilung des Vorliegens eines „Unternehmsteiles“ ist allerdings nicht immer einfach; in besonderen Situationen wird diese Beurteilung dadurch erschwert, dass die Selbständigkeit des möglichen Unternehmsteiles nicht eindeutig festzustellen ist, sodass man auch nicht genau weiß, ob die Arbeitsverhältnisse übertragen werden oder nicht. 

Vor dem Hintergrund dieser Unsicherheit kann es zu den beiden nachfolgend dargestellten praktischen Fallgestaltungen kommen:

Zum einen können sich etwa eine übertragende Gesellschaft und der „Übernehmer“ auf die Veräußerung bestimmter Assets einigen, mit Ausschluss der Übertragung der Arbeitsverhältnisse, die eigentlich zu diesen Assets „gehören“. Eine Folge kann dann sein, dass die entsprechenden Arbeitnehmer gekündigt werden und vor Gericht ziehen; ein Richter kann zum Ergebnis gelangen, dass es sich eigentlich um eine Übertragung eines Unternehmensteiles gehandelt hat, sodass der Arbeitnehmer Anspruch auf Weiterführung des Arbeitsverhältnisses mit dem Übernehmer bzw. einen Anspruch auf Wiedereinstellung beim ursprünglichen Arbeitgeber haben kann.

Zum anderen kann es geschehen, dass ein übertragender Arbeitgeber und die übernehmende Gesellschaft eine Unternehmensteilübertragung deklarieren (bei mehr als 15 beschäftigten Arbeitnehmern muss zudem noch ein gesetzlich vorgesehenes Konsultationsverfahren durchgeführt werden), die Arbeitsverhältnisse der betroffenen Arbeitnehmer automatisch übergehen, dann aber diese von der übernehmenden Gesellschaft gekündigt werden. Auch hier können die Übertragung bzw. die Kündigung des Arbeitnehmers angefochten werden und ein Richter kann zum Ergebnis gelangen, dass es sich nicht um eine Übertragung eines Unternehmensteiles gehandelt hat (oder dass etwa der betroffene Arbeitnehmer nicht dem Unternehmsteil zugewiesen war), sodass der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Weiterführung des Arbeitsverhältnisses bzw. auf Wiedereinstellung bei dem ursprünglichen Arbeitgeber hat. 

Selbstverständlich steht unsere Kanzlei bei allen gesellschafts- und arbeitsrechtlichen Fragen im Vorfeld und bei der Ausführung der geschilderten Operationen zur Verfügung.



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