Kündigung vermeiden – Arbeitsunfähigkeit und „genesungswidriges Verhalten“

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Die meisten Arbeitnehmer lassen sich hin und wieder krankschreiben. Doch nur, weil man krank ist, hört die Welt sich nicht auf zu drehen. Der Alltag will geregelt und das Kind in die Schule gebracht werden. Und was ist, wenn dann noch der Sohn eine Theateraufführung hat oder die Tochter sich Unterstützung bei ihrem Fußballspiel wünscht, Sie sich dann trotz starker Erkältung am Spielfeldrand die Seele aus dem Leib jubeln und plötzlich Ihr Chef neben Ihnen steht? 

Kein Arbeitgeber wird es gerne sehen, wenn der krankgeschriebene Arbeitnehmer an einer Sportveranstaltung teilhat bzw. sogar selbst teilnimmt. Dem Arbeitnehmer kommt auch grundsätzlich immer die Pflicht zu, während einer Krankschreibung Aktivitäten zu unterlassen, die seinen Zustand verschlechtern bzw. die Krankschreibung verlängern könnten. Eine Kündigung aufgrund von solch „genesungswidrigem Verhalten“ ist arbeitsrechtlich auch nicht ausgeschlossen. Jedoch sind die Anforderungen an die Pflichtverletzung des Arbeitnehmers hoch genug, um diesem zu ermöglichen, sein Leben trotz Krankschreibung weiterzuführen.

Tatsächlich genesungswidriges Verhalten

Ob das jeweilige Verhalten des Arbeitnehmers genesungswidrig ist, hängt immer vom Einzelfall ab. Orientieren kann man sich daran, dass ein Verhalten genesungswidrig ist, wenn ein Arzt beim jeweiligen Krankheitsbild davon abraten würde.

Beispiel: Es dürfte genesungswidrig sein, wenn sich ein Bürosachbearbeiter aufgrund eines akuten Bandscheibenvorfalls arbeitsunfähig krankschreiben lässt und am selben Tag dabei „erwischt“ wird, wie er beim Spiel der Freizeit--Hhandballmannschaft ein Tor nach dem nächsten erzielt. 

Beispiel: Anders wäre der Fall zu beurteilen, wenn eine Handwerkerin sich wegen einem gebrochenen Handgelenk krankschreiben lässt und in der Woche darauf bei der Musicalaufführung des Kindes angetroffen wird. Dies dürfte nicht als genesungswidriges Verhalten gewertet werden.

Mögliche Folgen genesungswidrigen Verhaltens

In der Regel dürfte ein geringer Pflichtverstoß des Arbeitnehmers nicht zu einer Kündigung führen. 

Der Arbeitgeber hat jedoch die Möglichkeit, den Arbeitnehmer bei Verdacht genesungswidrigen Verhaltens abzumahnen. 

Nur in extremen Fällen dürfte eine ohne vorherige Abmahnung ausgesprochene ordentliche oder gar außerordentliche Kündigung rechtmäßig sein. Die Arbeitsgerichte stufen Pflichtverletzungen zumeist nicht als so schwerwiegend ein, als dass sie eine Kündigung rechtfertigen. Anders liegt es, wenn der Arbeitnehmer in der Vergangenheit bereits wg. genesungswidrigem Verhalten abgemahnt worden ist.

Worauf der Arbeitnehmer achten sollte:

  • Vermeiden Sie während Ihrer Krankschreibung die Aktivitäten, von denen Ihr Arzt Ihnen abrät oder abraten würde. 
  • Lassen Sie sich nicht zu schnell einschüchtern: Sie dürfen trotz Krankschreibung Ihre Wohnung verlassen und den Alltag bezwingen.
  • Im Fall einer Abmahnung oder sogar Kündigung sollten Sie unbedingt Kontakt zu Ihrem Anwalt aufnehmen. Es besteht in vielen Fällen eine gute Chance, dass Ihr Verhalten keine Kündigung rechtfertigt.

Wir haben für Sie das A-Z der Kündigung im Arbeitsverhältnis aufbereitet, zu finden unter: https://www.ra-croset.de/wissenswertes/a-z-der-kuendigung-im-arbeitsverhaeltnis/

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Dorit Jäger ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht. Die Kanzlei Croset- Fachanwälte für Arbeitsrecht ist ideologisch nicht festgelegt und vertritt daher Arbeitgeber (kleine, mittelständische und große Unternehmen mit bis zu 1.500 Mitarbeitern) und Arbeitnehmer (Angestellte aller Einkommensklassen, Führungskräfte, leitende Angestellte und Geschäftsführer) - deutschlandweit.



 

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[DJ/ts]


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