Kündigung von Bausparverträgen oftmals rechtswidrig!

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Rechtlich kritisch (Bausparverträge): Vor dem Hintergrund renditestarker Bausparverträge aus der Vergangenheit mit Zinsen von teilweise über 5 % p.a. versuchen Bausparkassen im derzeitigen Zinsumfeld vermehrt, Bestandskunden die Bausparverträge zu kündigen, um ihr Betriebsergebnis aufzubessern.

Hiergegen können sich Bausparkunden aussichtsreich wehren, wenn die Verträge noch nicht vollständig angespart sind, m.a.W. ein Darlehensanspruch fortbesteht. In diesem Sinne hat auch das OLG Stuttgart (Az.: 9 U 151/11) entschieden.

Unklar ist die Rechtslage dann, wenn der Vertrag seit mindestens zehn Jahren zuteilungsreif ist und das Darlehen dennoch nicht abgerufen wurde. Aber selbst dann ist ein Vorgehen aussichtsreich, wenn ein Vertrag mit Bonuszins abgeschlossen wurde. Ein solcher wurde oft eingeräumt, wenn der Vertrag voll angespart war aber das Darlehen nicht abgerufen wurde. Hier wird vertreten, dass die Vertragsdauer - so auch die Zehnjahresfrist - wieder neu beginnt.

Fazit:

In Fälle, wo die Bausparsumme nicht vollständig angespart ist, ist ein Vorgehen gegen die Kündigung des Bausparvertrages aussichtsreich, was auch die Option eines außergerichtlichen Vergleichs inkludiert.

Auf keinen Fall sollten sich Bausparkunden in der Situation, wo die Bausparsumme noch nicht vollständig erreicht ist, ungeprüft und widerstandslos der Kündigung des Bausparvertrages fügen. Folglich besteht Handlungsbedarf, wo der der Bausparkunde aus seinem Vertrag noch einen Darlehensanspruch ableiten kann.


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