Kündigung von Bausparverträgen unwirksam – Wüstenrot unterliegt auch vor dem OLG Stuttgart!

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Stuttgart, 30.03.2016: Das OLG Stuttgart hat mit Datum vom 30.03.2016 (Az.: 9 U 171/15) in einer mit Spannung erwarteten Entscheidung ein deutliches Signal gesetzt und die Wüstenrot Bausparkasse AG in die Schranken gewiesen:

Bausparkunden, die über zuteilungsreife, aber nicht voll besparte Bausparverträge verfügen, darf nicht gekündigt werden. Dies selbst dann nicht, wenn das Bausparguthaben (sowie das Bauspardarlehen) seit über 20 Jahren nicht abgerufen wurde.

In dem streitgegenständlichen Fall wollte sich die Bausparkasse der dreiprozentigen Verzinsung des Bausparguthabens entledigen und damit auf das niedrige Zinsumfeld reagieren.

Bausparkunden müssen sich nur dann auf die zehnjährige Kündigungsfrist verweisen lassen, soweit der Bausparvertrag über dieses Zeitfenster voll bespart wurde.

Einem gesetzlichen Kündigungsrecht nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über Verbraucherdarlehen wurde damit eine Absage erteilt. Das OLG Stuttgart folgt damit u.a. der 12. Zivilkammer des LG Stuttgart in seiner Rechtsauffassung.

Der 9. Senat fährt damit eine stringente Linie und betont im Ergebnis das Prinzip der Vertragstreue.

Von dem Urteil sind potentiell zehntausende von Bausparverträgen verschiedener Bausparkassen betroffen, die vor allem in den 1990er Jahren mit einer hohen Guthabenverzinsung abgeschlossen wurden.

MPH Legal Services vertritt Bausparkunden der Wüstenrot Bausparkasse AG und anderer Bausparkassen bundesweit.

http://www.mph-legal.de/lp/bausparvertrag-gekuendigt-so-wehren-sie-sich/


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