Kündigung vor Beginn Vertragslaufzeit unzulässig – Klausel in Vertrag unwirksam

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Kündigung vor Beginn Vertragslaufzeit unzulässig – Klausel in Vertrag unwirksam 

Klausel zu Kündigung in Kita-Betreuungsvertrag:

In einem Kita-Betreuungsvertrag war geregelt, dass die Eltern den Vertrag vor Beginn der Vertragslaufzeit nicht ordentlich (fristgemäß) kündigen konnten. Der Kita war dies dagegen erlaubt. Nachdem die Eltern den Vertrag mehr als ein Jahr vor der geplanten Betreuung ihres Kindes abgeschlossen und danach vor Betreuungsbeginn gekündigt haben, zog die Kindertagesstätte die strittigen Beiträge dennoch über das bei Vertragsschluss erteilte Lastschriftmandat ein. Die Eltern gingen daraufhin vor Gericht und klagten gegen die Kita auf Rückzahlung der Beiträge.

AGB-Recht: Klausel bei unangemessener Benachteiligung des Verbrauchers unwirksam:

AGB (das „Kleingedruckte“) liegen vor, wenn das Unternehmen bzw. die Kita den Vertragstext einseitig vorgibt und der Kunde bzw. Verbraucher keine Möglichkeit hat, auf den Inhalt des Vertrages Einfluss zu nehmen. Ist dies der Fall, ist eine Klausel im Vertrag unwirksam, wenn sie den Kunden bzw. Verbraucher unangemessen benachteiligt.

Klausel wegen unangemessener Benachteiligung der Eltern unwirksam:

Im konkreten Fall sah das Landgericht München I (Urteil vom 31.10.2023, Az.: 2 O 10468/22) eine unangemessene Benachteiligung der Eltern und entschied, dass die Klausel mit der eingeschränkten Kündigungsmöglichkeit der Eltern unwirksam ist. Die Eltern haben daher den Vertrag wirksam gekündigt und in der Folge einen Anspruch auf Rückzahlung der abgebuchten Beträge.

Das Gericht begründete dies zum einen mit der Einseitigkeit der Regelung. Während die Eltern den Vertrag nach der Klausel vor Beginn der Betreuung nicht kündigen konnten, war dies der Kita erlaubt.

Zum anderen ergab sich aus dem frühzeitigen Abschluss des Vertrages, dem Ausschluss der ordentlichen Kündigung vor Beginn der Betreuung und der Kündigungsfrist eine sehr lange Vertragsbindung.

Nach Ansicht des Gerichts war das Planungsbedürfnis der Eltern mindestens so hoch wie das der Kita, wenn nicht gar höher.

Ein weiteres Argument war, dass die Kita nach der Klausel die durch die Kündigung der Eltern freigewordenen Kitaplätze an andere Kinder vergeben konnte und dadurch für den Zeitraum der Kündigungsfrist (4 Monate) die vereinbarten Beträge doppelt.

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