Kündigung wegen Arbeitsverweigerung

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Verweigert ein Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung in der Annahme, hierzu berechtigt zu sein, riskiert er eine wirksame fristlose Kündigung, wenn sich seine Annahme später als unzutreffend herausstellt. Entscheidend ist die objektive Rechtslage; der Arbeitnehmer trägt also das Risiko, dass seine Rechtsauffassung unrichtig sein könnte.

Dies hat das Sächsische Landesarbeitsgericht (Urteil vom 31. Juli 2020 – 2 Sa 3908/193) im vergangenen Jahr nochmals bestätigt:

„Ein durch Verhalten des Arbeitnehmers bedingter Grund für den Ausspruch einer ordentlichen fristgerechten Kündigung gemäß § 1 Abs. 2 KSchG liegt insbesondere vor, wenn ein Arbeitnehmer rechtswidrig und – in der Regel – schuldhaft (BAG vom 20.06.2013 – 2 AZR 583/12 – Juris) eine vertragliche Pflicht erheblich verletzt hat, das Arbeitsverhältnis dadurch auch künftig konkret beeinträchtigt wird, eine zumutbare Möglichkeit einer anderen, weitere Störungen zuverlässig ausschließenden Beschäftigung nicht besteht und die Lösung des Arbeitsverhältnisses in Abwägung der Interessen beider Vertragsteile billigenswert und angemessen erscheint (BAG vom 28.10.2010 – 2 AZR 293/09 – Juris m. w. N.). Die beharrliche Weigerung eines Arbeitnehmers, seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, ist "an sich" geeignet, eine (sogar) außerordentliche fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Ein Arbeitnehmer verweigert die ihm angewiesene Arbeit beharrlich, wenn er sie bewusst und nachdrücklich nicht leisten will. Ob er zur Arbeitsleistung verpflichtet war, entscheidet sich nach der objektiven Rechtslage. Verweigert der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung in der Annahme, er handele rechtmäßig, hat grundsätzlich er selbst das Risiko zu tragen, dass sich seine Rechtsauffassung als unzutreffend erweist.“

In Zweifelsfällen ist deshalb zu empfehlen, die Arbeitsleistung nicht rundweg zu verweigern, sondern einen Vorbehalt zu erklären: Stellt ein Arbeitnehmer klar, dass er eine bestimmte Arbeitsanweisung für nicht gerechtfertigt hält, sich eine Überprüfung vorbehält und der Anweisung nur unter Vorbehalt nachkommt, hat er im Nachgang die Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit der Arbeitsanweisung (ggf. auch gerichtlich) überprüfen zu lassen, setzt aber nicht durch eine (möglicherweise ungerechtfertigte) Arbeitsverweigerung sein Arbeitsverhältnis aufs Spiel.

Was können wir für Sie tun?
Sind Sie sich unsicher, ob Sie die von Ihnen verlangte Arbeit tatsächlich schulden? Gerne berate und unterstütze ich Sie und stehe Ihnen als kompetenter Ansprechpartner im Arbeitsrecht zur Verfügung.

Thomas Haas
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
MEILENSTEIN Rechtsanwälte

Foto(s): MEILENSTEIN

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