Kündigung wegen Corona

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Die Corona-Pandemie durchzieht die gesamte Gesellschaft und so auch das gesamte gesellschaftliche und wirtschaftliche Leben. Das Arbeitsrecht bleibt hiervon deshalb nicht verschont.

Im nachfolgenden Beitrag möchten wir darüber informieren, ob eine Kündigung des Arbeitsplatzes wegen des Corona Virus erlaubt ist und was im Falle einer Kündigung zu beachten ist bzw. wie Sie sich dagegen wehren können.

Es sind mehrere Gründe denkbar, welche in der aktuellen Krise zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen können.

Die wirtschaftlichen Folgen für kleine und mittelständische Unternehmen, aber auch für große Konzerne sind derzeit nicht abschätzbar. Die Unternehmen fahren ihre Produktionen und Dienstleistungen radikal zurück. Die Gründe hierfür sind vielschichtig, hängen jedoch auf die eine oder anderen Weise unmittelbar oder mittelbar mit der Corona-Pandemie zusammen. Der wirtschaftliche Druck kann und wird Arbeitgeber dazu veranlassen Arbeitsplätze abzubauen.

Dennoch sind die Regeln des Kündigungsschutzrechts zu beachten. Sobald ein Arbeitgeber mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigt und der jeweilige Mitarbeiter länger als ein halbes Jahr beschäftigt ist, benötigt der Arbeitgeber einen Kündigungsgrund.

In Betracht kommen hier neben personen- und verhaltensbedingten Kündigungsgründen auch betriebliche Gründe. Nun liegt es nahe, einen solchen betrieblichen Grund anzunehmen. Die aktuelle Krise stellt aber nicht automatisch einen solchen Grund dar.

1. Betriebsbedingte Kündigung

Deshalb soll die Kündigung aus betrieblichen Gründen genauer betrachtet werden. Voraussetzung für eine betriebsbedingte Kündigung sind u. a. dringende betriebliche Erfordernisse, welche aufgrund der derzeitigen Situation natürlich greifbar sind. Weitere Voraussetzung ist ein Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeiten der Arbeitnehmer. Zwar wird dies derzeit häufig der Fall sein, jedoch darf dieser Wegfall nicht nur vorübergehend sein. Die Voraussetzungen müssen im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung vorliegen. Dauer und Folgen der Corona-Pandemie sind derzeit jedoch nicht abschätzbar, sodass in den meisten Fällen keine sichere Prognose getroffen werden kann.

Hinzu kommt, dass der Ausspruch einer Kündigung stets das „letzte Mittel“ des Arbeitgebers sein muss. Es ist dem Arbeitgeber zuzumuten, zunächst andere Möglichkeiten zu suchen und auszuschöpfen, um die wirtschaftlichen Folgen abzufedern. In der derzeitigen Krise sind hier die Möglichkeiten der Nutzung von Darlehen und andere Hilfsprogramme zu prüfen, welche im Zuge der Corona-Krise auf den Weg gebracht werden sollen. Auch die Anordnung von Kurzarbeit könnte ein milderes Mittel darstellen. Darüber hinaus können Zeitguthaben und Überstunden abgebaut werden.

2. Personenbedingte Kündigung

Weiterhin besteht die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer kündigt, weil dieser an dem Corona-Virus erkrankt ist oder aufgrund einer angeordneten Quarantäne nicht zur Arbeit erscheint. Im ersten Fall ist der Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt. Der Arbeitgeber ist zunächst verpflichtet, für sechs Wochen Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz zu leisten. Da nach derzeitigem Stand eine Corona-Infektion nach 2-3 Wochen ausgeheilt ist, wird eine Kündigung keine Aussicht auf Erfolg haben. Bei einer Quarantäne ist der Arbeitgeber ebenfalls verpflichtet zunächst weiter Gehaltszahlungen zu leisten. Diese Beträge sind dann jedoch durch die zuständige Behörde nach dem Infektionsschutzgesetz zu erstatten. Auch eine Quarantäne ist auf einen überschaubaren Zeitraum beschränkt, sodass auch in diesem Fall eine Kündigung nicht erfolgreich sein wird.

3. Fazit

Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass man sich als Arbeitnehmer gegen eine Kündigung, welche der Arbeitgeber mit der Corona-Pandemie begründet, in vielen Fällen erfolgreich wird wehren können. Hierbei darf jedoch nicht zu lange gezögert werden. Gegen die Kündigung muss innerhalb von 3 Wochen ab Zugang eine sog. Kündigungsschutzklage erhoben werden.

Wir hoffen, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer trotz der wirtschaftlichen Schwierigkeiten auch in dieser unsicheren Zeit die nötige Vernunft und Besonnenheit an den Tag legen, um die Krise im Dialog gemeinsam zu bewältigen.

Und was können wir für Sie tun? Sollten Sie eine Kündigung erhalten haben, zögern Sie nicht uns anzurufen. In einem kostenfreien Erstgespräch beantworten wir Ihre wichtigsten Fragen und besprechen das weitere Vorgehen. Wir vertreten und beraten Sie bundesweit.

Rechtsanwalt Thomas Henke


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