Kündigungsfrist beim Pferdepensionsvertrag

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Beim Pferdeeinstellvertrag oder Pferdepensionsvertrag stellt sich immer wieder die Frage um welchen Vertragstypus es sich handelt. Je nachdem welche Leistungen geschuldet sind, handelt es sich um einen Mietvertrag, einen Verwahrungsvertrag oder einen typengemischten Vertrag. Von einem sogenannten typengemischten Vertrag ist z. B. auszugehen, wenn neben der Unterbringung auch Obhuts- und Fürsorgepflichten wie Ausmisten, Füttern usw. für das eingestellte Pferd vom Stallinhaber geschuldet sind.

Beispielsweise bei Beendigung des Vertragsverhältnisses stellt sich dann allerdings die Frage, welches Vertragsrecht anzuwenden ist.

Beim klassischen Pferdepensionsvertrag – Ausmisten, Füttern usw. werden vom Stallinhaber übernommen – besteht nach wie vor Uneinigkeit, welchem rechtlichen Schwerpunkt der Vertrag zuzuordnen ist. Der BGH hat diese Frage bisher offengelassen.

Allerdings hat er mit Urteil vom 12.02.2020, Az.: XII ZR 61/19 klargestellt, dass in einem sogenannten Pferdepensionsvertrag eine vorformulierte Vertragsbestimmung, die eine beiderseitige Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende vorsieht, der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle am Maßstab von § 307 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB noch standhält (Fortführung von Senatsurteil vom 2. Oktober 2019 – XII ZR 8/19 – NJW 2020,328).

Der BGH hat hierbei ausgeführt, dass, selbst wenn der Vertrag dem Verwahrungsrecht unterstellt wird, dies der wirksamen Vereinbarungen einer Kündigungsfrist von drei Monaten nicht entgegensteht. Die Kündigungsfrist würde den Einsteller nicht unangemessen benachteiligen, da sie nur den Vergütungsanspruch des Stallbetreibers, nicht aber den Rückforderungsanspruch des Einstellers berührt. Darüber hinaus trägt die Klausel sowohl dem Bedürfnis des Reitstallbetreibers an Planungssicherheit Rechnung als auch dem Interesse des Einstellers, bei Kündigung durch den Reitstallbetreiber, nicht kurzfristig einen neuen Stall finden zu müssen.

Der BGH hat weiter ausgeführt, dass bei Pferdepensionsverträgen im Rahmen einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle am Maßstab des § 307 BGB eine längere Kündigungsfrist als 1 Monat hingenommen werden kann, solange die Annahme gerechtfertigt ist, dass die längere Kündigungsfrist auch für den Einsteller zum Zwecke der Suche nach einem neuen Einstellplatz für sein Pferd noch von einem gewissen Nutzen sein kann, was bei einer Kündigungsfrist von acht Wochen zum Monatsende bereits bejaht wurde (BGH Urteil vom 02.10.2019, Az. XII ZR 8/19).

Auch im Hinblick auf das Mietrecht geht der BGH davon aus, dass eine Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Monatsende (noch) nicht zu beanstanden ist.


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