Wenn die Behandlungskosten den Wert des Tieres übersteigen

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Die Frage die sich bei der Verletzung eines Tieres immer wieder stellt, ist die, ob die Behandlungskosten zur Wiederherstellung des Tieres verhältnismäßig sind. Wenn Tiere verletzt werden, übersteigen die Behandlungskosten oft den Wert des Tieres um ein Vielfaches. So wird regelmäßig vor Gericht diskutiert, ob dies noch verhältnismäßig ist und, ob der Schädiger tatsächlich Behandlungskosten übernehmen muss, welche in die Tausende gehen, während der verletzte Mischling womöglich gerade einmal einen tatsächlichen Wert von 150,00 € hat.

§ 251 Abs. 2 S. 2 BGB sagt hierzu, dass die aus der Heilbehandlung eines verletzten Tieres entstandenen Aufwendungen nicht bereits dann unverhältnismäßig sind, wenn sie dessen Wert erheblich übersteigen. Dies bedeutet, dass allein die Tatsache, dass die Tierarztrechnung höher ausfällt, als der Wert des Tieres den Schädiger noch nicht von der Leistung befreit. Bis zu welchem Wert die Kosten den tatsächlichen Wert des Tieres übersteigen können, wird jedoch uneinheitlich entschieden.

Das OLG Celle hat mit Urteil vom 15.02.2023, Az.: 20 U 36/20 (noch nicht rechtskräftig) entschieden, dass Behandlungskosten im Einzelfall auch zu ersetzen sind, wenn sie den Wert des Tieres um das 49-fache übersteigen.

Im zu entscheidenden Fall hatte ein Hund ein Pferd auf der Koppel gejagt und es anschließend bis in den nächsten Ort verfolgt. Das Pferd ist hierbei mehrfach gestürzt und hat sich schwere Verletzungen zugezogen. Obwohl des Pferd gerade einmal einen Wert von 300,00 € hatte, ließ der Halter das Pferd tierärztlich für mehr als 14.000,00 € versorgen.

Das OLG Celle hat zunächst ausgeführt, dass der Hundehalter den gesamten Schaden zu erstatten hat. Der Schaden ist zwar auch auf den Fluchtinstinkt des Pferdes zurückzuführen, allerdings hat das Pferd nicht nur kurz gescheut und ist dann weggelaufen, sondern es wurde von dem Hund gejagt. Die Tiergefahr des Hundes überwog damit den eigenen Verursachungsbeitrag des Pferdes bei Weitem.

Weiter hat der Senat entschieden, dass die Behandlungskosten vollständig zu erstatten sind und hierzu ausgeführt, dass sich eine streng wirtschaftliche Betrachtungsweise verbietet auf Grund der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf und schmerzempfindliches Lebewesen. Es sind vielmehr sämtliche Umstände, unter anderem Erfolgsaussichten der Behandlung, Alter des Tieres und die Beziehung des Halters zum Tier, abzuwägen.


Im Übrigen verbietet sich nach diesseitiger Ansicht schon im Hinblick auf den im Tierschutzgesetz niedergelegten Gedanken des Schutzes der lebenden Natur eine streng wirtschaftliche Betrachtungsweise bei der Höhe der Behandlungskosten von Tieren.


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