Kündigungsfrist für GmbH-Geschäftsführer

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Die Kündigungsfristen für GmbH-Geschäftsführer sind meist in deren Geschäftsführervertrag geregelt. Fehlt es an einer solchen Regelung, war bisher umstritten, ob die gesetzlichen Kündigungsfristen für Angestellte auch für GmbH-Geschäftsführer gelten. Hier hat das Bundesarbeitsgericht mit seiner Entscheidung vom 11. Juni 2020 (2 AZR 374/19) für Klarheit gesorgt. Anwendbar sind danach nicht die gesetzlichen Kündigungsfristen für Angestellte, sondern diejenigen für Dienstverträge. Für die Praxis hat dies enorme Auswirkungen, wie das folgende Beispiel belegt:

Ein GmbH-Geschäftsführer, der ein festes Monatsgehalt bezieht und seit 15 Jahren für die Gesellschaft als Geschäftsführer tätig ist, kann am 15. eines Monats mit Wirkung zum Schluss des gleichen Kalendermonats gekündigt werden. Mit anderen Worten: Geht ihm die Kündigung z.B. an einem 15.September zu, ist sein Dienstverhältnis am 30. September beendet - ein höchst unbefriedigendes Ergebnis. Ein Angestellter könnte unter den gleichen Voraussetzungen nur mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Geht ihm die Kündigung am 15. September zu, endet das Arbeitsverhältnis somit erst zum 31. März des Folgejahres.

Die Entscheidung des BAG gibt Veranlassung, bestehende Geschäftsführerverträge kritisch zu prüfen. Enthält ein Vertrag keine eindeutige Regelung der Kündigungsfrist, sollte der Geschäftsführer unverzüglich auf eine Änderung oder Ergänzung hinwirken. Solange eine Kündigung noch nicht aktuell ist, wird sich meist eine zufriedenstellende Lösung finden lassen.

Foto(s): Kaunzer

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