Kündigungsfristen und die Bedeutung der Betriebszugehörigkeit

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Der Arbeitgeber kann dich per Kündigung nur unter Einhaltung der Kündigungsfrist entlassen. Die Länge der Kündigungsfrist hängt maßgeblich von der Betriebszugehörigkeit ab, also der Dauer deiner bisherigen Beschäftigung in dem Unternehmen. 


Wie lang ist die gesetzliche Kündigungsfrist? 

Die Kündigungsfrist beschreibt den Zeitraum, der zwischen Kündigungserklärung und der tatsächlichen Beendigung des Arbeitsvertrages liegt. In erster Linie bestimmen Arbeits- oder Tarifvertrag die Dauer der Frist. Enthält keiner der Verträge eine entsprechende Regelung, gelten die gesetzlichen Fristen: 

Für die ersten max. sechs Monate des Arbeitsverhältnisses kann eine Probezeit vereinbart werden. In dieser Periode können beide Parteien das Arbeitsverhältnis unter Einhalt einer zweiwöchigen Frist zu jedem Tag kündigen. 

Ist eine Probezeit nicht vereinbart oder hat der Arbeitnehmer diese absolviert, gilt die gesetzliche „Grundkündigungsfrist“. Diese beträgt vier Wochen und muss zum 15. des Monats oder Monatsende ausgesprochen werden.

Besteht das Arbeitsverhältnis bereits seit über zwei Jahren, so verlängert sich diese Kündigungsfrist für eine arbeitgeberseitige Kündigung. Für die Kündigung durch den Arbeitnehmer bleibt es hingegen bei der Frist von vier Wochen. Davon kann arbeits- oder tarifvertraglich abgewichen werden, jedoch nie derart, dass für den Arbeitnehmer eine längere Frist als für den Arbeitgeber gilt.

Kündigt der Arbeitgeber, so bemisst sich die Frist nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses. Je länger diese sog. Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers, desto länger die Kündigungsfrist. Die genaue Staffelung der Kündigungsfrist kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. 


BetriebszugehörigkeitKündigungsfrist
0 bis 6 Monate (Probezeit)2 Wochen zu jedem beliebigen Tag
7 Monate bis zu 2 Jahren4 Wochen bis zum 15. oder Ende des Monats
Ab 2 Jahren1 Monat bis zum Monatsende
Ab 5 Jahren2 Monate bis zum Monatsende
Ab 8 Jahren3 Monate bis zum Monatsende
Ab 10 Jahren4 Monate bis zum Monatsende
Ab 12 Jahren5 Monate bis zum Monatsende
Ab 15 Jahren6 Monate bis zum Monatsende
Ab 20 Jahren7 Monate bis zum Monatsende


Eine Ausnahme von dieser Staffelung besteht bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Die Kündigungsfrist beträgt dann höchstens drei Monate.


Welche Kündigungsfrist kann im Arbeitsvertrag vereinbart werden?

Eine vertragliche Verlängerung der gesetzlichen Fristen ist grundsätzlich zulässig, solange diese das Arbeitsverhältnis nicht überproportional in die Länge zieht. Der Arbeitnehmer wäre dann zu sehr in seiner Berufsfreiheit eingeschränkt (beispielsweise bei einer dreijährigen Frist). 

Eine vertragliche Verkürzung ist grundsätzlich unzulässig. Ausnahmen gelten etwa für Unternehmen mit weniger als 20 Arbeitnehmern. 

Unverhandelbar sind jedoch die Termine, zu denen die Kündigung erklärt werden muss. Dies kann entweder der 15. des Monats oder (ab 2 Jahren Betriebszugehörigkeit) das Monatsende sein. Vereinbart werden kann jedoch, dass seltener als jeden Monat, beispielsweise nur pro Quartal, gekündigt werden darf.


Mögliche Vereinbarungen in einem Tarifvertrag

In einem Tarifvertrag besteht ein größerer Spielraum, um die Kündigungsfrist zu variieren. Auch Verkürzungen sind ohne Weiteres möglich. Widersprechen sich Arbeits- und Tarifvertrag, so gilt die längere Frist, da diese für den Arbeitnehmer vorteilhafter ist. 


Angabe einer falschen Kündigungsfrist

Im Kündigungsschreiben nennt der Arbeitgeber in aller Regel, zu welchem Datum er kündigt. Ist diese Frist unrichtig berechnet, hat das keinen Einfluss auf die tatsächlich geltende Dauer der Kündigungsfrist. Die Kündigung gilt in aller Regel als zum nächstmöglichen Zeitpunkt erklärt. Ausnahmsweise kann bei eklatanten Fehlern die Kündigung unwirksam werden (z.B. wenn zwischen angegebenem und tatsächlichem Fristende ein ganzes Jahr liegt) .

In einem unverbindlichen Erstgespräch berate ich Dich als Anwältin für Arbeitsrecht gerne zu deiner Kündigungsfrist. So können wir gemeinsam das Beste für Dich rausholen. 

Foto(s): Victor Strasse

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