Kündigungsschutz eines Schwerbehinderten

  • 1 Minute Lesezeit
Die Kündigung eines Schwerbehinderten bedarf der Zustimmung des Integrationsamtes. Eine gesetzliche Regelung, wann der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Schwerbehinderung mitteilen muss, damit er diesen Sonderkündigungsschutz hat, fehlt.

Nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die Mitteilung der Schwerbehinderung an den Arbeitgeber regelmäßig innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erforderlich. Ohne diese Mitteilung verliert der Arbeitnehmer in der Regel seinen Sonderkündigungsschutz.

Eile ist geboten, wenn die Schwerbehinderteneigenschaft noch nicht festgestellt ist. In diesem Fall sollte der Arbeitgeber unverzüglich über den gestellten Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft informiert werden.

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Moritz Sandkühler

Beiträge zum Thema