Kündigungsschutz in Tierarztpraxen und Tierkliniken (bis 10 Arbeitnehmer)

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In Tierarztpraxen und Tierkliniken, die regelmäßig 10 oder weniger Arbeitnehmer beschäftigen, findet das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung.


Berechnung der Arbeitnehmerzahl


Die Berechnung der Arbeitnehmer erfolgt nachfolgenden Kriterien:


-              als 1 Arbeitnehmer wird gezählt, wer eine Vollzeitstelle mit mehr als 30 Stunden pro                Woche nachgeht,

 -             als 0,75 Arbeitnehmer zählt, wer eine Stelle mit mehr als 20 und bis zu 30 Stunden                  innehat,

 -             0,5 werden Arbeitnehmer berücksichtigt, die 20 oder weniger Wochenstunden                          arbeiten.

 -             Auszubildende und der Praxisinhaber werden gar nicht berücksichtigt.


Kündigungsschutz in Kleinbetrieben


Zwar sind weite Teile des Kündigungsschutzgesetzes bei Kündigungen in Tierarztpraxen und Tierkliniken, die regelmäßig 10 oder weniger Arbeitnehmer beschäftigen, nicht anwendbar. Dennoch muss der Arbeitgeber bestimmte Vorschriften einhalten, die für jede Kündigung gelten. Außerdem ist der sogenannte Sonderkündigungsschutz zu beachten.


Eine Kündigung darf nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen. Hier ist insbesondere das sogenannte Maßregelungsverbot (§ 612a BGB) einschlägig, wonach eine zulässige Rechtsausübung keine Benachteiligung nach sich ziehen darf.


Gegen dieses Maßregelungsverbot würde z.B. eine Kündigung verstoßen, die mit dem Engagement des Arbeitnehmers einen Betriebsrat zu gründen, begründet wird.


Weil der Arbeitgeber keinen Kündigungsgrund benennen braucht, reicht es aus, dass sich die Motivation aus den Umständen ergibt.


Nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann auch ein Verstoß gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zur Unwirksamkeit der Kündigung führen. Ein solcher Verstoß liegt vor, wenn die Kündigung aufgrund der sexuellen Orientierung, der Religion oder des Alters erfolgt.


Darüber hinaus sind sogenannte treuwidrige und sittenwidrige Kündigungen rechtswidrig. Dies ist z.B. der Fall, wenn ein „Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme“ nicht erfolgt ist. Jedoch muss keine Sozialauswahl erfolgen, wie im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes.


Für Auszubildende außerhalb der Probezeit (§ 22 Abs. 2 BBiG) gilt ein besonderer Kündigungsschutz. Hier kann der Auszubildende nur aus einem wichtigen Grund gekündigt werden.


Für Schwangere gilt der besondere Kündigungsschutz nach § 17 Abs. 1, Nr. 1 MuSchG. Hier kann die zuständige Behörde Ausnahmen genehmigen


Für Schwerbehinderte (§ 168 SGB IX) gilt ebenfalls ein besonderer Kündigungsschutz. Das Integrationsamt bzw. Inklusionsamt muss der Kündigung im Vorfeld zustimmen.


Ebenfalls der Strahlenschutzbeauftragte genießt besonderen Kündigungsschutz nach § 70 Abs. 6 StrlSchG. Dieser wirkt selbst nach der Abberufung ein Jahr lang nach.


Fazit 


Den Kündigungsschutz können Arbeitnehmer nur durchsetzen, wenn sie innerhalb einer Frist von 3 Wochen seitdem Zugang der Kündigung Klage beim zuständigen Arbeitsgericht erheben. Zwar ist der Kündigungsschutz in Tierarztpraxen und Tierkliniken, die regelmäßig 10 oder weniger Arbeitnehmer beschäftigen, deutlich schwächer, oft lohnt sich dennoch die Überprüfung der Kündigung. Auch Praxisinhaber sollten vor einer Kündigung genau prüfen, ob diese nicht willkürlich erfolgt oder ein besonderer Kündigungsschutz vorliegt.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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