Küssen während der Fahrt verboten
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[image]Passiert ein Unfall, weil der Autofahrer seine Freundin küsst, auf die Gegenfahrbahn gerät und mit einem entgegenkommenden Kfz kollidiert, ist er zum Schadensersatz verpflichtet. Jeder Verkehrsteilnehmer muss sich auf den Straßenverkehr konzentrieren und Ablenkungen vermeiden. Doch wer hat nicht schon einmal dem neben ihm sitzenden Partner einen Kuss gegeben oder kurz Händchen gehalten? Darin ist jedoch ein grob verkehrswidriges Verhalten zu sehen, das bei einem Unfall das eventuelle Mitverschulden des Gegners verdrängen kann.
Ein Kuss hat tragische Folgen
Ein Autofahrer war mit seiner Freundin unterwegs und tauschte Zärtlichkeiten mit ihr aus, was ihn derart ablenkte, dass er zunächst weder die Umschaltung einer Ampel auf Grün bemerkte noch sein mehrmaliges Abdriften auf die Gegenfahrbahn. Nachdem er einmal noch rechtzeitig einem entgegenkommenden Fahrzeug ausweichen konnte, bemerkte er das Fahrzeug einer jungen Mutter nicht, sodass die beiden Kfz frontal zusammenstießen. Die Mutter wurde dabei schwer verletzt und starb. Der Sohn forderte gerichtlich Schadensersatz, was der Geisterfahrer jedoch ablehnte. Immerhin sei die Verstorbene nicht angeschnallt gewesen, weshalb zumindest ein Mitverschulden angerechnet werden müsse.
Alleinige Haftung des „Geisterfahrers"
Das Landgericht (LG) Saarbrücken bejahte jedoch eine alleinige Haftung des küssenden Geisterfahrers nach den §§ 823 I, 844 II, 249 II BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), 7, 18 StVG (Straßenverkehrsordnung). Denn selbst wenn die Verstorbene nicht angeschnallt gewesen sein sollte, wiege der grobe Verkehrsverstoß des Autofahrers schwerer, sodass dem Sohn der Verstorbenen kein Mitverschulden nach § 254 BGB anzurechnen sei.
Schließlich habe sich der Fahrer von seiner Freundin ablenken lassen und dabei den fließenden Verkehr nicht mehr beobachtet. Obwohl er kurz vor dem Unfall beinahe schon einmal mit einem Pkw zusammengestoßen wäre, habe er sein Verhalten nicht geändert. Er habe vielmehr auch weiterhin seine Freundin geküsst und damit eine ständige Gefahrensituation für andere Verkehrsteilnehmer herbeigeführt. Aufgrund seines Fehlverhaltens müsse der Geisterfahrer daher alleine für den entstandenen Schaden aufkommen.
(LG Saarbrücken, Urteil v. 15.02.2012, Az.: 5 O 17/11)
(VOI)
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