Kunde verliert Gewährleistungsansprüche bei Abrede "Ohne-Rechnung"

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Schwarzarbeit führt zum Verlust der Gewährleistungsansprüche

Insbesondere bei haushaltsnahen Dienstleistungen kommt es häufig vor, dass Auftraggeber und Unternehmer verabreden, dass der Auftrag „ohne Rechnung" erfolgen soll. Im Ergebnis folgt daraus, dass der Auftraggeber die Umsatzsteuer „spart" und der Unternehmer die Versteuerung der Einnahmen unterlassen kann. Dass dies zumindest auf Seiten des Unternehmers strafbar ist, dürfte außer Frage stehen. Fraglich sind jedoch bislang die zivilrechtlichen Folgen.

In der Vergangenheit hatte der BGH zu der Frage die Ansicht vertreten, dass im Falle vereinbarter Schwarzarbeit nicht ohne weiteres von einer Gesamtnichtigkeit des Werkvertrags auszugehen sei, vielmehr sei nur die Abrede, dass keine Rechnung gestellt werden nichtig. Allerdings erging die Entscheidung seinerzeit noch zum „alten" Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit. In seiner ersten Entscheidung zum seit 2004 geltenden Recht entschied der BGH nun, dass der Vertrag gesamtnichtig sei, aus ihm also auch keine Gewährleistungsansprüche herzuleiten seien (Urteil vom 01.08.2013, VII ZR 6/13).

Der zu entscheidende Sachverhalt war denkbar einfach und wird so in der Realität vielfach vorkommen. Die klagende Auftraggeberin hatte mit dem beklagten Unternehmer vereinbart, dass er auf ihrem Grundstück Werkleistungen erbringen sollte. Die Parteien einigten sich darauf, dass der Beklagte keine Rechnung stellen werde und dass der Werklohn bar gezahlt wird. Es traten erhebliche Werkmängel auf, weshalb die Klägerin den Beklagten auf Zahlung eines Kostenvorschusses zur Mängelbeseitigung in Anspruch nahm. Vor dem Landgericht hatte die Klage Erfolg, auf die Berufung des Beklagten wurde die Klage in II. Instanz abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Revision hatte keinen Erfolg.

Die Rechtsprechung ist konsequent, da nur so in der Praxis das Gesetz gegen die Schwarzarbeit durchgesetzt werden kann. Jeder Kunde muss sich daher nun bewusst sein, dass er keinerlei Gewährleistung dafür hat, dass die Arbeiten ordnungsgemäß erbracht und etwaige Mängel - die am Bau regelmäßig vorkommen - beseitigt werden. Im Gegenzug wird er aber in der Regel den bar gezahlten Werklohn ebenfalls nicht zurückfordern können. Es kann daher nur davon abgeraten werden, derartige Verabredungen in Zukunft noch einzugehen.

RA Heiko Effelsberg, LL.M.

Fachanwalt für Versicherungsrecht



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