Kunden der Berliner Bank sollten ihre Darlehensvertäge zügigst widerrufen

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Berliner Bank muss noch bis Juni 2016 mit der Ausübung des „ewigen Widerrufes” rechnen

Die Berliner Bank benutzte in gleich mehreren Fällen fehlerhafte Widerrufsbelehrungen gegenüber Verbrauchern. Wird ein Verbraucher von seinem Kreditinstitut falsch über sein Widerrufsrecht belehrt, so beginnt die 14-tägige Widerrufsfrist niemals an zu laufen. Dies hat zur Folge, dass Verbraucher gegenüber ihrem Kreditinstitut auch noch nach Jahren die Möglichkeit haben, den Vertrag zu widerrufen.

Eine Widerrufsbelehrung ist unter anderem dann fehlerhaft, wenn der Verbraucher die vom Gesetzgeber im Jahre 2002 vorgegebenen Textbausteine nicht verwendet.

Verbraucher können von dem „Widerrufsjoker” profitieren

Die Kunden der Berliner Bank können durch den „Widerrufsjoker” profitieren, indem sie eine Menge Geld sparen.

Dies liegt zum einem daran, dass die Bank im Falle eines Widerrufes regelmäßig nicht dazu berechtigt ist, vom Kunden die sog. Vorfälligkeitsentschädigung zu verlangen.

Die Bank darf diese nur im Falle einer vorzeitigen Kündigung des Kunden erheben. um die daraus resultierenden Leistungsausfälle zu kompensieren. Die Fälligkeit der Vorfälligkeitsentschädigung hat zur Folge, dass eine Umschuldung in diesen Fällen wirtschaftlich nicht sinnvoll ist.

Anders sieht es jedoch bei der Ausübung des Widerrufes aus – hier muss der Kunde die Vorfälligkeitsentschädigung nicht zahlen, und spart zudem noch durch die heute historisch tiefen Zinsen.

Berliner Bank lässt eine gesetzlich vorgesehene Zwischenüberschrift ersatzlos weg

Die Berliner Bank lässt die im gesetzlichen Mustertextbaustein vorkommende, durch Fettdruck hervorgehobene Zwischenüberschrift „Widerrufsbelehrung” weg. Dieser Eingriff in die Musterwiderrufsbelehrung geht nach der Rechtsprechung über die sprachliche Redaktion hinaus. Dies ist auch eine inhaltlich bedeutsame Änderung, weil der Verbraucher durch die fett gesetzten Abschnittsüberschriften gerade in hervorgehobener und übersichtlicher Form darauf aufmerksam gemacht werden soll, dass die Belehrung ein von ihm wahrzunehmendes Recht betrifft. Durch die Nichtverwendung der Zwischenüberschrift, wird dem Verbraucher die Information vorenthalten, dass es bei der Belehrung um ein von ihm auszuübendes Recht geht. Die inhaltlich übereinstimmende Wiedergabe der unter dieser Überschrift vorgesehenen Textpassage genügt dem sog. Deutlichkeitsgebot nicht.

Die Berliner Bank belehrt ihre Kunden außerdem nicht ordnungsgemäß über den Beginn der Widerrufsfrist

In der dem Darlehensvertrag beiliegenden Widerrufsbelehrung wird der Darlehensnehmer über den Beginn der Widerrufsfrist wie folgt informiert: „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.”

Nach gefestigter Rechtsprechung belehrt die Formulierung „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung” den Verbraucher über den nach § 355 Abs. 2 BGB maßgeblichen Beginn der Widerrufsfrist nicht richtig, weil sie nicht umfassend genug ist. Der Verbraucher kann der Verwendung des Wortes „frühestens” zwar entnehmen, dass der Beginn des Fristlaufs noch von weiteren Voraussetzungen abhängt, wird jedoch darüber im Unklaren gelassen, um welche Voraussetzungen es sich dabei handelt. Nach der gesetzlichen Regelung des § 355 BGB a.F. beginnt die Widerrufsfrist für den Verbraucher erst dann zu laufen, wenn ihm neben der Widerrufsbelehrung auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt worden ist. Bevor der Verbraucher keine eigene Vertragserklärung abgegeben hat, beginnt die Widerrufsfrist für ihn nicht zu laufen. Dies aber wird aus der verwendeten Belehrung nicht deutlich. Wie in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt ist, erfordert der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrauchers eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Er ist deshalb gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB auch über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu informieren.

Den Kunden läuft indessen die Zeit zur Ausübung des Widerrufes davon

Den falsch belehrten Kunden der Berliner Bank läuft die Zeit davon. Dies liegt an einer im April 2016 in Kraft getretenen Gesetzesänderung. Die schwarz-rote Koalition hat hierbei beschlossen, dass der Widerruf im Falle einer falschen Belehrung nur noch ein Jahr und 14 Tage ausgeübt werden kann. Kunden, die ihre Verträge vor dem Zeitpunkt der Gesetzesänderung geschlossen haben, können noch bis 21. Juni 2016 Gebrauch von dem ewigen Widerrufsrecht machen. Die betroffenen Kunden sollten ihren Vertrag also noch heute widerrufen!

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