Kundenwerbung unter Geltung der DSGVO

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Einwilligung zum Erhalt eines Newsletters

Zum Versand von Newslettern bedarf es einer datenschutzrechtlichen Rechtsgrundlage. Mit Beschluss vom 13./14.September 2016 hat der Düsseldorfer Kreis als Gremium der Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder im nicht-öffentlichen Bereich die Auffassung vertreten, dass bisher erteilte Einwilligungen fortgelten, sofern sie der Art nach den Bedingungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) entsprechen. Einwilligungserklärungen, die nach dem Datum der Geltung der DSGVO am 25.05.2018 auf der Grundlage des Art.6 Abs.1 lit. a DSGVO eingeholt werden, müssen demgegenüber in Verbindung mit den Informationspflichten nach Art.13 DSGVO erfolgen. Bereits bei der Eingabe der E-Mail-Adresse in den dafür auf Ihrer Webseite vorgesehenen Kasten hat ein Hinweis auf die geltende Datenschutzerklärung Ihrer Webseite mit den Informationspflichten nach Art.13 DSGVO zu erfolgen.

Freiwilligkeit der Einwilligung – Koppelungsverbot

Weitere Anforderungen an die Einwilligungserklärung in den Erhalt von Newslettern ergeben sich aus Art.7 DSGVO und betreffen insbesondere das seinem Anwendungsbereich nach weit zu verstehende Koppelungsverbot. Gegen dieses Verbot wird verstoßen, wenn die Einwilligung nicht freiwillig erfolgt. Freiwillig ist eine Einwilligung danach dann nicht, wenn die Erfüllung eines Vertrags von der Einwilligung zu einer Verarbeitung von personenbezogenen Daten abhängig gemacht wird, wobei die Daten für die Erfüllung des Vertrags tatsächlich nicht erforderlich sind. Das BDSG alter Fassung sah demgegenüber in § 28 Abs. 3b BDSG einen weitaus engeren Anwendungsbereich mit Blick auf das Koppelungsverbot vor, der insbesondere der Beschränkung der Marktmacht diente.

Datensicherheit

Die Webseite, auf der Sie dem Interessenten die Möglichkeit zur Eingabe seiner E-Mail-Adresse zum Zweck der Anmeldung zu Ihrem Newsletter anbieten, muss im Sinne des Grundsatzes der Datensicherheit den Anforderungen des Art.32 DSGVO gerecht werden. Danach sind geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, um ein dem Risiko eines Datenverlustes an unberechtigte Dritte angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten. Webseiten, auf denen personenbezogene Daten eingegeben werden, sind danach insbesondere zu verschlüsseln.

Direktwerbung an Bestandskunden

Sollten Sie Direktwerbung an Bestandskunden planen, kommt neben der Rechtsgrundlage der Einwilligung nach Art.6 Abs.1 lit. a DSGVO auch die Rechtsgrundlage des berechtigten Interesses nach Art.6 Abs.1 lit. f DSGVO in Betracht.

Gerne beraten wir Sie im Rahmen Ihrer Kundenwerbung in allen datenschutzrechtlichen und wettbewerbsrechtlichen Fragen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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