Kurzarbeit in der Corona-Krise

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Die Corona-Krise sorgt bei zahlreichen Unternehmen für wirtschaftliche Notstände. Arbeitnehmer und Arbeitgeber bangen um das Fortbestehen von ihren Unternehmen. Finanzielle Förderungen oder Kredite reichen vermehrt nicht, um die Engpässe auszugleichen. Um Arbeitsplätze zu erhalten wurde daher auch das Kurzarbeitsgeld (KUG) reformiert.

Welche Voraussetzungen müssen für die Bewilligung erfüllt sein? 

Betriebliche Voraussetzung ist zunächst, dass mindestens ein/e Arbeitnehmer/in im Betrieb beschäftigt ist. Dabei ist unerheblich, ob diese befristet oder unbefristet eingestellt sind. Selbstständige können kein KUG beziehen, da sie nicht versicherungspflichtig beschäftigt sind.

Rückwirkend vom 01.03.2020 bis Ende 2020 kann dann entsprechend der §§ 95 ff. SGB III von Unternehmen, welche einen erheblichen Arbeitsausfall mit Entgeltausfall erleiden, also mindestens 10 % der beschäftigten Arbeitnehmer/innen ein Entgeltdefizit von mehr als 10 % verspüren, KUG beantragt werden. Die Einbußen dürfen nicht auf betriebs- oder branchenüblichen Risiken beruhen und müssen vorübergehend sowie unvermeidbar sein.

Bei der Prüfung der Unvermeidbarkeit kommt es darauf an, ob nicht zunächst noch Überstunden oder Arbeitszeitkonten abgebaut werden können, eine Umsetzung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers in eine andere Abteilung möglich ist, oder andere Gegenmaßnahmen, wie etwa Aufräum- und Instandsetzungsarbeiten, getroffen werden können. 

Minusstunden müssen bis zum Ende des Jahres indessen nicht aufgebaut werden. Bis zum 31.12.2020 kann weiterhin nicht die Einbringung von Erholungsurlaub zur Vermeidung von Kurzarbeit gefordert werden.

Wie wird KUG beantragt?

Beantragt wird das KUG vom Arbeitgeber, schriftlich bei der Bundesagentur für Arbeit, wenn der Arbeitnehmer der Kurzarbeit zuvor zugestimmt hat. Dem Antrag liegen Formulare zugrunde. In diesen muss der Arbeitsausfall angezeigt und die zugrundeliegenden Ursachen dargelegt werden. 

Dabei muss der Arbeitgeber erklären, dass die Angaben nach bestem Wissen gemacht wurden. Achtung: Verstößt der Arbeitgeber gegen diese Maxime, kann er sich u. a. wegen Subventionsbetrug strafbar machen.

Wie hoch ist das KUG?

Der Arbeitnehmer erhält in Folge einen verringerten Nettolohn entsprechend seiner tatsächlich geleisteten Stunden vom Arbeitsgeber. Die Bundesagentur für Arbeit gleicht zusätzlich das entstandene Nettoeinkommensdefizit in Höhe von 60 %, bzw. 67 % bei Arbeitnehmern mit mindestens einem Kind, aus.

Grundsätzlich kann das KUG für 12 Monate bezogen werden.

Wir beraten sowohl Arbeitnehmer, als auch Arbeitgeber vollumfänglich zum KUG, beispielsweise bezüglich der Unvermeidbarkeit der Kurzarbeitseinführung, oder wann Selbstständige für sich vom KUG profitieren können.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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