Kurzarbeit wegen Corona-Pandemie – Fragen und Antworten zum Thema

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In der Anwaltskanzlei laufen in den letzten Tagen die Telefondrähte wegen der Vielzahl der im Zusammenhang mit dem Coronavirus auftretenden Fragen heiß. Die wichtigsten zum Thema Kurzarbeit sollen hier beantwortet werden.

Müssen Überstunden abgebaut werden?

Überstunden stehen dem Bezug von Kurzarbeitergeld (KuG) entgegen und müssen zunächst abgebaut werden.

Muss noch vorhandener Urlaub abgebaut werden?

Urlaub aus dem Vorjahr muss zunächst genommen werden. Urlaub für das Jahr 2020, der bereits geplant ist, steht dem Bezug von Kurzarbeitergeld nicht entgegen. Urlaub dient der Erholung des Arbeitnehmers. Ein Zwang, diesen zu einer angeordneten Zeit nehmen zu müssen, würde diesem Zweck zuwiderlaufen.

Kann der Arbeitgeber den Urlaub wegen der Kurzarbeit streichen oder reduzieren?

Der EuGH hat eine entsprechende Vereinbarung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber als zulässig erachtet. (Urt. v. 08.11.2012, Az. C-229/11 und C-230/11). Geklagt hatte eine Arbeitgeber, der mit dem Betriebsrat vereinbart hatte, dass während der Dauer der Arbeitszeitverkürzung auch der Urlaubsanspruch  entsprechend gekürzt wird. Unklar ist, allerdings ob sich der Urlaub automatisch oder nur bei Vorliegen einer Vereinbarung verkürzt. Es ist also ratsam eine Einigung herbeizuführen.

Wie hoch ist das Urlaubsentgelt während der Kurzarbeit?

Die Kurzarbeit hat keinen Einfluss auf die Höhe des Urlaubsentgeltes. Das Urlaubsentgelt berechnet sich nach dem Entgelt der letzten 13 Wochen des ungekürzten Entgeltes.

Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld?

Während der Kurzarbeit erhält der Arbeitnehmer zwei verschiedene Vergütungen. Zum einen erhält er den Lohn für die geleistete Arbeitszeit. Für die Fehlzeit erhält er Kurzarbeitergeld. Wird z.B. nur noch die Hälfte der üblichen Zeit gearbeitet, erhält der Arbeitnehmer zunächst den Lohn für die geleistete Arbeit. Für die Ausfallzeit erhält er Kurzarbeitergeld in Höhe von 60 bzw. 67 %, wenn mindestens ein unterhaltsberechtigtes Kind vorhanden ist.

Was passiert bei Krankheit

Ab dem Beginn der Kurzarbeit zahlt der Arbeitgeber den Restlohn für die verkürzte Arbeitszeit bis zum Ende der Entgeltfortzahlung (6 Wochen) weiter. Die Differenz zwischen Restlohn und dem regulären Gehalt wird über das Kurzarbeitergeld vergütet.

Nach Ende der sechs Wochen erhält der Arbeitnehmer das ungekürzte Krankengeld. Die Kurzarbeit hat also keinen Einfluss auf das Krankengeld. 

Wie wirkt sich das Kurzarbeitergeld bei Schwangeren aus? 

Zeitraum für die Berechnung der Bezüge sind die letzten drei Monate vor Beginn der Schwangerschaft. Ein in diesem Zeitraum gezahltes Kurzarbeitergeld bleibt gem. § 21 MuSchG unberücksichtigt. Die Arbeitnehmerin erhält den ungekürzten Lohn.

Kurzarbeit während der Schutzfristen dürfte hieran nichts ändern. Gem. § 21 Abs. 4 MuSchG wirkt sich nur eine dauerhafte Änderung des Lohnes auf die Höhe der Bezüge aus. Da Kurzarbeit ein Instrument ist, welches eine nur vorübergehende Minderung der Arbeitszeit abgefangen soll, handelt es sich gerade nicht um eine dauerhafte Lohnminderung in diesem Sinne.

Kann der Arbeitgeber trotz Kurzarbeit kündigen?

Zwar soll Kurzarbeit Entlassungen verhindern. Trotzdem kann eine Kündigung nicht in allen Fällen vermeidbar sein. Eine Kündigung ist aber nur wirksam, wenn die allgemeinen Voraussetzungen, insbesondere die im Kündigungsschutzgesetz normierten Bedingungen erfüllt sind.

Kann der Arbeitgeber Kurzarbeit einfach anordnen?

Kurzarbeit muss entweder mit dem Betriebsrat oder im Arbeitsvertrag vereinbart sein. Ansonsten müssen alle Arbeitnehmer, die betroffen sind, zustimmen. Es muss schriftlich vereinbart werden, um wieviel Prozent die Arbeitszeit reduziert werden soll.

Sollte der Arbeitnehmer der Kurzarbeit zustimmen?

Zweck der Kurzarbeit ist es einen vorübergehenden Arbeitsausfall zu überbrücken und Kündigungen zu verhindern. Dies ist im Interesse aller Beteiligten. Arbeitnehmer sollten sich aber beraten lassen unter welchen Bedingungen zugestimmt werden kann. Frauen, die in Kürze in Elternzeit gehen werden, sollten z.B. nicht zustimmen, da Kurzarbeitergeld das Elterngeld deutlich verringert.  

Fazit:

Arbeitgeber und Arbeitnehmer sitzen gerade jetzt “in einem Boot”. Die derzeitigen Herausforderungen können weder durch einseitige Anordnungen, noch durch kategorisches Verweigern gemeistert werden. Hier gilt Reden! Reden! Reden! Laut der Gallup Studie 2019 haben 85 % der Mitarbeiter keine oder nur eine geringe Bindung an ihr Unternehmen. Grund ist vor allem fehlende Kommunikation. Die Coronakrise sollte deshalb als Chance für Veränderung gesehen und genutzt werden.

Ich unterstütze Arbeitnehmer und Arbeitgeber als Rechtsanwältin und als Mediatorin dabei maßgeschneiderte Lösungen zu finden, die allen Interessen gerecht werden.

Für sämtliche akuten Rechtsfragen – nicht nur zum Thema Corona – habe ich eine Hotline eingerichtet.

Für Fragen zum Ablauf, ausführliche Beratungen oder Kurzberatungen außerhalb der angegebenen Zeiten erreichen Sie mich unter meinen nebenstehenden Kontaktdaten.


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