Kurzzeitkennzeichen: Neue, schärfere Regeln ab dem 01.04.2015

  • 1 Minuten Lesezeit

Ab dem 01.04.2015 gibt es neue Regelungen für KFZ-Kurzzeitkennzeichen (KZK). Der Gesetzgeber will den Mißbrauch von Kurzzeitkennzeichen damit weiter erschweren. In der Praxis wird es für den normalen Fahrzeugkäufer ohne "böse Absichten" in jedem Fall in Zukunft auch schwieriger, einen spontanen Kaufentschluss zu fassen und mit Kurzzeitkennzeichen auf´s Geratewohl loszuziehen, um ein Fahrzeug zu kaufen und dann damit nach Hause zu überführen.

Nach der Neuregelung dürfen KZK nur noch für bekannte Fahrzeuge mit gültiger Hauptuntersuchung (HU) ausgegeben werden, die im Fahrzeugschein zu den KZK von der Ausgabestelle eingetragen wurden. Eine Versicherungsbestätigung (eVB-Code) wird nach wie vor gebraucht. Neben dem Pass / Personalausweis muss nun auch ein HU- oder bei Lkw Sicherheitsprüfungsnachweis, die Zulassungsbescheinigung oder Kaufvertrag und CoC-Papier über das Fahrzeug vorgelegt werden. 

Das Ausfüllen der roten Karte nach Ausgabe der KZK für (irgend-)ein Fahrzeug durch den Erwerber wie bisher ist nicht mehr möglich. Ohne gültige HU darf das Fahrzeug nur noch von und zur Zulassungsstelle oder zur Hauptuntersuchung (auf direktem Wege) bewegt werden, wenn das Fahrzeug nicht verkehrsunsicher ist, und unmittelbar zur nächstgelegenen Reparaturmöglichkeit. KZK dürfen nur für Probe- und Überführungsfahrten genutzt werden, nicht mehr für sogenannte Prüfungsfahrten. Liegt keine Typgenehmigung oder ein genehmigungsfähiges Fahrzeug vor, sind Fahrten beschränkt auf Fahrten im Zusammenhang mit der Erlangung der Betriebserlaubnis für das Fahrzeug.

Ausstellen darf die KZK die Zulassungsstelle am Wohnsitz des Halters oder (neu) am Standort des Fahrzeuges. Die Dauer beträgt fünf Tage ab Ausstellung, also ab sofort. Die Datierung in die Zukunft ist nicht möglich.

Rote Händlernummern sind von dieser Neuregelung nicht betroffen.

Man darf gespannt sein, wie sich diese Regelungen auf den KFZ-Handel auswirken. Verkäufe am Freitagnachmittag oder Sonnabend, wenn die Zulasungsstellen geschlossen haben, dürften danach deutlich schwieriger werden als bisher.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Cord Ingendahl

Beiträge zum Thema