Längere Führerscheinsperrfrist wegen fehlender Entschuldigung?

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Mit Urteil vom 05.07.2016 entschied der BGH, dass eine unterbliebene Entschuldigung sowie ein fehlendes Bedauern des Angeklagten die Verhängung einer Sperrfrist von einem Jahr und drei Monaten zur Neuerteilung eines Führerscheins nicht rechtfertigt.

Der Angeklagte wurde vom Landgericht Landshut wegen fahrlässiger Körperverletzung und versuchten Mordes in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 10 Monaten verurteilt. Wegen unangemessen langer Verhandlungsdauer sollten 6 Monate als bereits vollstreckt gelten. Darüber hinaus wurde dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, der Führerschein eingezogen und eine Neuerteilungssperre für 1 Jahr und 3 Monaten gem. § 69a StGB verhängt.

Die verhältnismäßig lange Sperrzeit wurde vom Landgericht damit begründet, dass dem Geschädigten in der Hauptverhandlung vom Angeklagten kein Mitgefühl entgegengebracht worden war und er sich nicht entschuldigt oder sonstiges Bedauern an der Tat gezeigt hatte.

Gegen die Länge der verhängten Sperrfrist legte der Angeklagte Revision ein, die Erfolg hatte. Entgegen dem Urteil des Landgerichts legte der BGH lediglich die Mindestsperrfrist fest. Nach Auffassung des BGH lässt sowohl das Ausbleiben einer Entschuldigung, als auch das Fehlen eines zum Ausdruck gebrachten Bedauerns keinen Schluss auf eine rechtsfeindliche, durch besondere Rücksichtslosigkeit oder Gleichgültigkeit gegenüber Interessen und Rechtsgütern anderer geprägte Gesinnung oder Gefährlichkeit des Angeklagten zu. Daher darf sie genauso wenig wie bei der Strafzumessung bei der eignungsbezogenen Prognoseentscheidung im Rahmen des § 69a StGB zum Nachteil des Angeklagten Berücksichtigung finden.

Zur Vermeidung einer teilweisen Zurückverweisung der Sache zur Neufestsetzung der Sperre nach § 69a StGB, und um Benachteiligungen des Angeklagten auszuschließen, wurde in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die Neuerteilungssperre auf das sich angesichts der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis aus § 69a Abs. 4 Satz 2 StGB ergebende Mindestmaß von drei Monaten verkürzt.

Urteil des BGH Juli 2016

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Johlige, Skana & Partner in Berlin.


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