LaGeSo (LAF) – Betrugsvorwurf bei Flüchtlingsunterbringung – Strafverteidigung und Zivilrecht

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Ermittlungsverfahren gegen Betreiber von Flüchtlingsunterkünften

Neben der zivilrechtlichen Aufarbeitung der durch private Betreiber erfolgten Flüchtlingsunterbringung in Hotels, Hostels und Ferienwohnungen geht das Land Berlin nunmehr auch auf strafrechtlichem Wege gegen Betreiber von ehemaligen Flüchtlingsunterkünften vor.

In diesen Fällen ermittelt die Staatsanwaltschaft, ob die Abrechnung der auf Grundlage der Kostenübernahmeerklärungen vereinnahmten Beherbergungsentgelte und der in diesem Zusammenhang von den Betreibern ausdrücklich oder konkludent gegenüber dem LaGeSo erfolgten Erklärungen, den Tatbestand des Betrugs zu Lasten den Landes Berlin erfüllen.

Maßgebliche Aspekte einer erfolgreichen Strafverteidigung 

Bei der Beurteilung der Frage 'ob' gewisse betreiberseitige Erklärungen in Zusammenhang mit der Einreichung von Kostenübernahmeerklärungen eine Strafbarkeit im Sinne eines Betrugs nach § 263 StGB erfüllen, kommt es zum Einen auf den Wissenshorizont der Mitarbeiter des LaGeSo und zum anderen auf die damals geltenden (bau-)ordnungsrechtlichen Vorschriften und in ganz besonderem Maße 'wie' diese im vermeintlich inkriminierten Zeitraum seitens der Verwaltung des Landes Berlins 'gelebt' wurden. In der Regel wird der mit der Angelegenheit befasste Staatsanwaltschaft oder Strafrichter über keine dezidierten Kenntnisse der damaligen (bau-)ordnungsrechtlichen Verwaltungspraxis verfügen.

Auf der Rechtsfolgenseite, also der Frage, welches Strafmaß als angemessen anzusehen ist, falls inkriminiertes Verhalten strafgerichtlich festgestellt würde, wird von ganz entscheidender Bedeutung die Frage der Höhe des dem Land Berlin entstandenen Schadens sein. D. h., dass ein hoher Schaden zu einer empfindlichen Strafe führen würde, währenddessen ein geringer Schaden oder sogar der gänzliche Wegfall des Schadens durch Bemühung des juristischen Schadensbegriffs, zu einer geringen Strafe bzw. dem Wegfall der Strafbarkeit an sich führen kann.

Demzufolge können betreffend beider vorgenannter Aspekte aus der Kenntnis der zivilrechtlichen Spruchpraxis in Verbindung mit (bau-)ordnungsrechtlichen Interna, welche Gegenstand der zivilrechtlichen Aufarbeitung geworden, aber in maßgeblichen Teilen nicht publiziert worden sind, für eine erfolgreiche Strafverteidigung schon im Ermittlungs- bzw. Zwischenverfahren, schlagende Tatsachen und Argumente ins Feld geführt werden. 

Wir haben die zivilrechtliche Aufarbeitung der Flüchtlingskrise in maßgeblichen Teilen für die von uns vertretenen Betreiber von Flüchtlingsunterkünften mit wirtschaftlichem und zugleich existenzsicherndem Erfolg begleitet. Aus diesem mehrjährigen Engagement ist eine Rechts- und Sachexpertise entstanden, die auch dem mit einem Betrugsvorwurf konfrontierten Betreiber zum Durchbruch in dessen Stafverteidigungsbemühen führen kann.

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