Veröffentlicht von:

Landgericht Frankfurt verurteilt Frankfurter Sparkasse zur Rückabwicklung von Darlehensverträgen

  • 2 Minuten Lesezeit

Nachdem das Landgericht Frankfurt am Main zahlreiche Klagen gegen die Frankfurter Sparkasse auf Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehensvertrags abgewiesen hat, ist es uns nunmehr gelungen, ein Urteil zu Gunsten von Darlehensnehmern zu erwirken, indem das Landgericht Frankfurt am Main die Frankfurter Sparkasse wegen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung zur Rückabwicklung von Darlehensverträgen verurteilt hat. Die von uns vertretene Klägerin hatte im Januar 2008 mit der Frankfurter Sparkasse zwei Darlehensverträge über insgesamt 165.000 € geschlossen und diese Darlehensverträge, nachdem sich die Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung herausgestellt hat, mit Schreiben vom 10.02.2015 widerrufen.

Nachdem die Sparkasse den Widerruf zurückgewiesen hat, haben wir für die Klägerin bei dem Landgericht Frankfurt am Main Klage auf Feststellung erhoben, dass die Darlehensverträge aufgelöst sind. Mit Urteil vom 02.11.2015 (2-18 O 164/15) hat das Landgericht nunmehr der Klage entsprochen und festgestellt, dass aufgrund der Widerrufserklärung der Klägerin die Darlehensverträge in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wurden.

In dem Urteil hat das Landgericht Frankfurt am Main festgestellt, dass die Widerrufsbelehrung der Sparkasse bereits im Hinblick auf den Fristbeginn fehlerhaft war, da die Formulierung, wonach die Frist „frühestens mit dem Erhalt dieser Belehrung“ beginne, nicht dem Deutlichkeitsgebot nach § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. entspricht. Nachdem die Sparkasse auch eine in der BGB-InfoV nicht vorgesehene Fußnote in die Widerrufsbelehrung eingefügt hatte, wonach die Frist im Einzelfall zu prüfen sei, hatte sie eine inhaltliche Bearbeitung der der Musterbelehrung vorgenommen, weshalb sie sich auch nicht auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. berufen kann, da sie mit ihrer Formulierung von dem bei Vertragsschluss gültigen Muster abgewichen ist.

Infolge der Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung war die Widerrufsfrist auch nicht in Lauf gesetzt worden, sodass die Darlehensnehmerin auch heute noch wirksam die Darlehensverträge widerrufen konnte. Nachdem auch der Einwand der Sparkasse, dass die erst jetzt erfolgte Ausübung des Widerrufsrechts treuwidrig sei, nicht verfing, wurde die Frankfurter Sparkasse entsprechend zur Rückabwicklung der Darlehensverträge verurteilt.

Dieses Urteil dürfte vielen Darlehensnehmern, die angesichts der bisherigen Haltung des Landgerichts Frankfurt am Main von der Durchsetzung ihres Widerrufsrechts abgesehen hatten, neue Zuversicht geben, zumal auch das OLG Frankfurt am Main mit seinen jüngsten Entscheidungen (Urteil vom 26.08.2015, 17 U 202/14 und Beschluss vom 02.09.2015, 23 U 24/15) deutliche Worte für die stereotype Argumentation der Banken gefunden hat, die in sämtlichen Verfahren Vertrauensschutz für sich reklamieren, obgleich auch der BGH schon lange entschieden hat, dass Banken ein schutzwürdiges Vertrauen schon deshalb nicht in Anspruch nehmen können, weil sie die Situation selbst herbeigeführt haben, indem sie den Darlehensnehmern keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilt haben.

Darlehensnehmern stehen wir für eine erste unverbindliche Prüfung von Darlehensverträgen auch weiterhin gern zur Verfügung, wie wir selbstverständlich auch für Rechtsschutzversicherte die Deckungsanfrage übernehmen.

hünlein rechtsanwälte – Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Hünlein Rechtsanwälte

Beiträge zum Thema