Landgericht Karlsruhe hält Kündigung eines Bausparvertrages unwirksam

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Das Landgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 09.10.2015, Aktenzeichen 7 O 126/15, festgestellt, dass die deutsche Bausparkasse Badenia AG einen noch nicht voll besparten Bausparvertrag zu Unrecht gekündigt hat.

Zum Hintergrund: Seit letztem Jahr versuchen manche Bausparkassen alte Bausparverträge mit einem hohen Guthabenzins loszuwerden. Weil die Bausparbedingungen in der Ansparphase nur dann ein Kündigungsrecht der Bausparkasse vorsehen, wenn der Bausparer den Regelsparbetrag nicht zahlt, sind die Bausparkassen auf folgende Idee gekommen: Nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB können Darlehensnehmer einen Darlehensvertrag mit einem Festzins spätestens 10 Jahre, nachdem das Darlehen vollständig ausgezahlt worden ist, außerordentlich kündigen. Nun meinen die Bausparkassen allen Ernstes, dass sie Bausparverträge, die bereits seit 10 Jahren zuteilungsreif sind, kündigen könnten, weil es sich bei dem Bausparguthaben um ein Darlehen an die Bausparkasse handele, das bei Zuteilungsreife vollständig ausgezahlt worden sei.

Dem ist das Landgericht zu Recht entgegengetreten. § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist nicht anwendbar, weil eine Bausparkasse nicht nur Darlehensnehmerin, sondern auch Darlehensgeber ist, solange der Bausparer einen vertraglichen Anspruch auf ein Bauspardarlehen hat. Dieser Anspruch erlischt erst, wenn das Bausparguthaben die Bausparsumme erreicht.

Der Bausparvertrag kann auch nicht nach § 488 Abs. 3 BGB gekündigt werden, weil eine Kündigung des Bauspardarlehens nach den Allgemeinen Bausparbedingungen ausgeschlossen ist. Das Urteil des Landgerichts Karlsruhe ist noch nicht rechtskräftig.

Verbraucher sollten sich daher gegen Kündigungen wehren.


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