Landgericht Köln: Art. 15 DSGVO begründet kein umfassendes Informationsrecht

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Das Landgericht Köln hat in einer aktuellen Entscheidung (LG Köln, Urteil vom 18.03.2019, Az. 26 O 25/18) geurteilt, dass sich der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO nicht auf sämtliche Daten bezieht, die von einem Unternehmen zu einer Person verarbeitet werden. Ausgenommen seien jedenfalls interne Vorgänge (z. B. Vermerke) sowie rechtliche Bewertungen oder Analysen.

Die Klägerin hatte bei der Beklagten zwei Lebensversicherungsverträge und verlangte Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten. Die in der Folge von der Versicherung mitgeteilten Daten hielt die Klägerin für unzureichend, weil die Beklagte u. a. Beratungsprotokolle und Mitarbeitervermerke vorenthalten habe. Die anschließende Klage hat das LG Köln abgewiesen.

Die Auskunft nach Art. 15 DSGVO begründe kein Recht auf umfassende Information, sondern gebe der betroffenen Person lediglich die Möglichkeit, Umfang und Inhalt der Datenverarbeitung zu beurteilen.

Ein umfassendes Auskunftsrecht ergebe sich nur bezogen auf die gespeicherten bzw. verarbeiteten personenbezogenen Daten. Dieses beinhalte Daten wie Namen oder Geburtsdatum genauso wie jegliche Merkmale, die die Identifizierbarkeit einer Person ermöglichen können, z. B. Gesundheitsdaten, Kontonummer sowie ärztliche Unterlagen, Gutachten oder sonstige vergleichbare Mitteilungen anderer Quellen.

„Nach der Auffassung der Kammer bezieht sich der Auskunftsanspruch aber nicht auf sämtliche internen Vorgänge […], wie z. B. Vermerke, oder darauf, dass die betreffende Person sämtlichen gewechselten Schriftverkehr, der dem Betroffenen bereits bekannt ist, erneut ausgedruckt und übersendet erhalten kann (so das OLG Köln zu § 34 BDSG a. F., Beschluss vom 26.07.2018, 9 W 15/18).

Rechtliche Bewertungen oder Analysen stellen insofern ebenfalls keine personenbezogenen Daten in diesem Sinne dar. Der Anspruch aus Art. 15 DSGVO dient nicht der vereinfachten Buchführung des Betroffenen, sondern soll sicherstellen, dass der Betroffene den Umfang und Inhalt der gespeicherten personenbezogenen Daten beurteilen kann.“ [Hervorhebungen durch den Autor]

Falls Sie Fragen zur Umsetzung der DSGVO und insbesondere zur Einhaltung von Betroffenenrechten haben, können Sie sich gerne an unsere zertifizierten Datenschutzexperten wenden.


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