Landgericht Ravensburg erleichtert Widerruf bei Autokrediten und Immobiliendarlehen

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Mit Urteil vom 21. September 2018 hat das Landgericht Ravensburg den Widerruf von Verbraucherdarlehen, zu denen auch Autokredite zählen, erheblich erleichtert (Az. 2 O 21/18). Das LG Ravensburg entschied, dass die beklagte Sparkasse eine unzulässige Klausel zur Aufrechnung in ihren AGB verwendet hat. Dies führe dazu, dass sie gesamte Widerrufsbelehrung fehlerhaft sei, so dass die Widerrufsfrist nie in Lauf gesetzt wurde und der Widerruf noch Jahre nach Vertragsabschluss möglich war.

Mit diesem Urteil setzte das LG Ravensburg die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs konsequent um. Der BGH hatte schon im März 2018 entschieden, dass eine Klausel zur Aufrechnung, die zahlreiche Banken und Sparkassen so oder ähnlich in ihren AGB verwenden, unzulässig ist (Az.: XI ZR 309/16). Die Sparkasse hatte folgende Klausel in ihren AGB verwendet: : „Der Kunde darf Forderungen gegen die Sparkasse nur insoweit aufrechnen, als seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.“ Durch diese Klausel werde der Verbraucher unangemessen benachteiligt. Insbesondere werde ihm die Ausübung seines Widerrufsrechts erschwert. Daher sei die Klausel unwirksam, so der BGH.

Vor dem LG Ravensburg ging es nun um ein Immobiliendarlehen, bei dem die Bank die betreffende Klausel verwendet hatte. Durch die Klausel sei die Widerrufsbelehrung insgesamt fehlerhaft und der Widerruf sei daher auch Jahre nach Abschluss möglich gewesen, entschied das Gericht mit noch nicht rechtskräftigem Urteil. „Die Entscheidung lässt sich nicht nur bei Baufinanzierungen, sondern auch bei Autokrediten anwenden. Bei beiden handelt es sich um Verbraucherdarlehen, die widerrufen werden können, wenn sie nach dem 10. Juni 2010 geschlossen wurden und die Bank fehlerhaft informiert hat“, erklärt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte aus Stuttgart.

Der Widerrufsjoker kann für Autokäufer der Schlüssel sein, um sich aus der Diskussion von Fahrverboten und Wertverlust der Fahrzeuge zu verabschieden. Da bei Autofinanzierungen häufig ein sog. verbundenes Geschäft vorliegt, lässt sich durch den erfolgreichen Widerruf nicht nur der Kreditvertrag, sondern auch der Kaufvertrag rückabwickeln. Voraussetzung für den Widerruf ist nur eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung der Bank. Die Frage, ob es sich bei dem Fahrzeug, um einen Diesel oder Benziner handelt oder ob Abgaswerte manipuliert wurden, spielt beim Widerruf keine Rolle.

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BRÜLLMANN Rechtsanwälte


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