Lang & Schwarz setzt aus? wie Gamestopp oder Blackberry? Ansprüche des Traders bei Broker im Direkthandel!

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Der Direkthandel stellt grundsätzlich für den Verbraucher einen leichten Einstieg in den Aktienhandel dar, weil der Anleger dort nicht über eine Börse, sondern mit einer Bank oder einem Wertpapierhaus, das Aktien und Fonds an- bzw. verkauft, handelt.

Dabei verlaufen die Abschlüsse der Geschäfte zunächst meist unproblematisch. Nichts ist so einfach wie ein Depot bei einer Internethandelsplattform zu eröffnen, egal ob beim S-Broker, Onvista, flatex, Trade Republic oder unzählig anderen 

Was allerdings dann folgen kann, schildern wir anhand eines Falles, mit dem wir uns aktuell in der Kanzlei beschäftigen.

Im konkreten Fall geht es um den Kauf von Knock-out-Produkten des Emittenten Lang & Schwarz bei einem Online-Broker, der onvista bank - eine Marke der Commerzbank AG.

Knock-Out-Produkte zählen wie Optionsscheine zu den Hebelprodukten. Der Anleger partizipiert überproportional an der positiven und negativen Entwicklung des Basiswertes, wie bspw. einer Aktie. Durchbricht der Basiswert während der Laufzeit die Knock-Out Schwelle wird das Produkt ausgeknockt und verfällt wertlos. Durch die Möglichkeit des Knock-Out und die höhere Hebelwirkung sind Knock-Out-Produkte daher riskanter als vergleichbare Optionsscheine.

Wichtig: Bevor man den Handel mit Finanzprodukten dieser oder jedweder Art betreibt, sollte man sich über die Funktionsweise und die Verlustrisiken informieren.

 Nicht jedes Produkt passt zu jedem Anleger. Nicht alle Produktinformationen sind aber geeignet ausreichende Informationen zu erteilen. Hier muss genau geprüft werden.  Auch um zu wissen, ob man sich an den Bank, oder ggf.  den Emittenten wendet.

Als der Mandant im vorliegenden Fall aufgrund der Veröffentlichung der Quartalszahlen die beiden Knock-out-Produkte verkaufen wollte, wurden, so der von unserem Mandanten mitgeteilte Sachverhalt, wiederholte Verkaufsorder unseres Mandanten nicht ausgeführt.

Technisches Versagen oder andere Umstände? Es folgte anschließend der Knock-Out und die Scheine wurden wertlos. Nach abschließender Prüfugn werden wir dem Mandanten empfehlen in die eine oder andere Richtung vorzugehen. 

Grundsätzlich:

Unerwartete Kursverläufe begründen Kaufreue, Kaufreue führt nicht zu Rechtsansprüchen, - 

Unerwartete Dysfunktionen begründen Unverständnis und können, je nach Lage des Falles zu Ansprüchen auf Schadensersatz führen 

Intransparente Produktbeschreibung und Risikoaufklärung kann ebenso je nach Lage des Falles dazu führen, dass Ansprüche auf Schadensersatz, bis hin zur Rückabwicklung vom online Broker geschuldet sind.

Die Umstände des Einzelfalles verlangen stets besonderer Beachtung Klärung und einer qualifzierten Überprüfung.

Im Einzelfall gibt es Ansprüche auf Schadensersatz für den Trader. 

Dies, wenn der Handel zum Beispiel mit Börsenwerten willkürlich von der Handelsplattform selbst ausgesetzt wurde. 

Wir haben diverse "entäuschte Anleger von "Gamestopp" und "Blackberry" ebenso beraten und vertreten wie Anleger anderer Handelsplattformen. 

Egal ob gegenüber Handelsplattformen wie flatex, oder El Torro, Europe.fx, oder iq options, cmc markets  oder andere Handelsplattformen. 

Wir prüfen den Einzelfall und empfehlen Rechtsverfolgung, wenn diese uns aussichtsreich erscheint.  

Beim Direkthandel selbst ist zunächst der Online-Broker als Vertragspartner der richtige Ansprechpartner bei Störungen. Dieser führt die Aufträge regelmäßig in eigenen Namen auf Rechnung des Investors als Kommissionär aus. Er ist also verpflichtet, dafür zu sorgen, dass gekaufte Positionen auch in einem Rahmen handelbar sind, weil dies eben verkehrsüblich erwartet werden kann. Rechtlich gesehen ist das Kommissionsgeschäft (§ 383 HGB) ein Geschäftsbesorgungsvertrag i.S.d. § 675 BGB, wonach die allgemeinen Aufklärungs-, Schutz- und Hinweispflichten nach § 241 II BGB bestehen.

Dementsprechend hat der Broker einen reibungslosen Ablauf der Durchführung der Handelsgeschäfte zu gewähren. Ist dies nicht der Fall, so besteht je nach Einzelfall ein Anspruch auf Schadensersatz. Ob der Kommissionär haftet, oder der Emittent ist die spannende Frage: Der Sachverhalt ist zu klären und die Ursache der Dysfunktion in Erfahrung zu bringen. Was dann das Vertragsrecht und die AGB sagen sind die nächsten Fragen.  Die Aufgabe, die es rechtliche zu lösen gilt:  Eine Geschäft einfach zurückziehen, oder sich tot zu stellen funktioniert im Regelfall nicht!

Wird der Handel an der Börse betrieben, so hat die Geschäftsführung der Frankfurter Wertpapierbörse die Möglichkeit den Handel auszusetzen, wenn ein ordnungsgemäßer Börsenhandel zeitweilig gefährdet ist oder dies zum Schutz der Investoren geboten erscheint. So kann bspw. auf wichtige Unternehmensnachrichten, wie die drohende Insolvenz eines Unternehmens, reagiert werden und auf diese Weise allen Investoren die Chance gegeben werden, den Sachverhalt zu erkennen und entsprechend zu handeln. Dies ist in § 25 des Börsengesetz geregelt. 

Über die Aussetzung bzw. Einstellung des Handelns ist die Börsenaufsichtsbehörde und die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in Kenntnis zu setzen, § 25 Abs. 1b BörsG.

Im außerbörslichen Bereich, wie dies vorliegend der Fall ist, gestaltet sich die Sache anders.

Sollten auch Sie sich in einer vergleichbaren Situation wiederfinden, so können Sie sich gerne im Rahmen einer kostenfreien unverbindlichen Rechtseinschätzung per Mail an die

info@kanzlei-haas.de

wenden und Ihre Unterlagen von einem Fachanwalt für Bank- & Kapitalmarktrecht prüfen lassen. Wir helfen Ihnen gerne weiter!

Foto(s): Martin Haas


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