Lebenslänglich durch Teilungserklärung

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Die sogenannte Teilungserklärung ist das "Gesetz" der Wohnungseigentümergemeinschaft, das oft vom teilenden Bauträger festgelegt wird. Allerdings ist nicht jede Regelung in einer Teilungserklärung wirksam, wie der BGH erneut entschieden hat.
Die Wohnungseigentümer Rüstig hatten ihre Eigentumswohnung von "Tolles Altern" (Namen geändert) erworben und entsprechend der Teilungserklärung einen Betreuungsvertrag abgeschlossen, den sie nach zwei Jahren kündigten. "Tolles Altern" wollte die Kündigung des Betreuungsvertrages nicht akzeptieren, da nach der Teilungserklärung der Betreuungsvertrag nicht gekündigt werden dürfe. Die Eheleute Rüstig bekamen vor dem BGH Recht. Zwar habe "Tolles Altern" in der Teilungserklärung festlegen dürfen, dass die Wohnungseigentümer einen Betreuungsvertrag abschließen müssen. Nach Treu und Glauben muss es Rüstigs aber möglich bleiben, den Betreuungsvertrag zum Ablauf von zwei Jahren zu kündigen. (BGH, Urteil vom 13.10.2006 V ZR 289/05)

Die Eheleute Rüstig hatten Glück, oft  ergeben sich aus der Teilungserklärung aber Verpflichtungen mit weitreichenden „lebenslänglichen“ Konsequenzen. Deshalb sollte vor dem Abschluss eines Kaufvertrages über eine Eigentumswohnung gründlich geprüft werden, welche Verpflichtungen sich für den Käufer aus der Teilungserklärung oder gefassten Beschlüssen der Eigentümer ergeben.



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