Lebenslanges Wohnrecht: wirksam auch ohne Grundbucheintrag?

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Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 14. November 2018, Aktenzeichen VIII ZR 109/18 einem Mieter Recht gegeben, der sich auf ein lebenslanges Wohnrecht berufen hat, welches der Verkäufer und ursprüngliche Vermieter mit dem neuen Käufer eines Hauses zugunsten des Mieters vereinbart hatte.

Trotz dieser Vereinbarung kündigte der neue Käufer und somit neue Vermieter das Mietverhältnis mit dem Mieter. Der Mieter war ehemaliger Bergmann und mietete von der Stadt Bochum eine Erdgeschosswohnung in einem sogenannten Siedlungshaus. Die Stadt Bochum verkaufte das Haus und vereinbarte in dem notariell beglaubigten Kaufvertrag mit dem neuen Hauseigentümer ein lebenslanges Wohnrecht des Mieters. Insbesondere sollte eine Kündigung wegen Eigenbedarfs ausgeschlossen sein.

Der Mieter wandte deshalb gegen die Kündigung durch den neuen Hauseigentümer ein, diese verstoße gegen das vertraglich vereinbarte lebenslange Wohnrecht zwischen dem neuen Eigentümer und der Stadt Bochum. Die Käufer waren jedoch unter anderem der Ansicht, es handele sich bei dem lebenslangen Wohnrecht in dem notariellen Vertrag um eine allgemeine Geschäftsbedingung, die überraschend und daher unwirksam sei.

Der Bundesgerichtshof gab dem Mieter in letzter Instanz Recht. Es handele sich bei der Kündigungsschutzklausel um einen Vertrag zugunsten Dritter, also in diesem Fall zugunsten des Mieters. Die Worte „lebenslanges Wohnrecht“ würden darauf hindeuten, dass dem Mieter eine gesicherte Rechtsposition eingeräumt werden sollte. Außerdem sei die Stadt Bochum besonders dem Mieterschutz verpflichtet, der Mieter sei besonders bedürftig und das Mietverhältnis dauere bereits 30 Jahre an. All dies deute darauf hin, dass mit dem Kaufvertrag zwischen der Stadt Bochum und dem neuen Hauseigentümer dem Mieter ein eigenes Recht auf Kündigungsschutz eingeräumt werden sollte.

Insbesondere wies der Bundesgerichtshof das Argument der überraschenden allgemeinen Geschäftsbedingungen zurück, da die Klausel dem neuen Vermieter nicht verborgen geblieben sein kann. Gleichwohl unterliegen die Bedingungen des Vertrages der Inhaltskontrolle durch die Gerichte, da mit dem Vertrag hauptsächlich der Eigentumsübergang an dem Haus geregelt wird, das lebenslange Wohnrecht diesen Eigentumsübergang jedoch lediglich einschränkt und daher kein essenzieller Vertragsbestandteil ist.

Fazit

Wer ein lebenslanges Wohnrecht vereinbaren will, sollte dies idealerweise ins Grundbuch eintragen lassen. Im vorliegenden Fall hatten die Mieter zwar Erfolg, obwohl ihr lebenslanges Wohnrecht nur zwischen dem Verkäufer und dem Käufer vereinbart worden war. Jedoch nur, da der Bundesgerichtshof davon ausging, dass sich diese Vereinbarung zugunsten der Mieter auswirken sollte. Hierauf kann sich ein Mieter jedoch nicht in jedem Fall verlassen. Im vorliegenden Fall war der Mieter zum Beispiel besonders bedürftig, was den Bundesgerichtshof dazu veranlasste, einen Vertrag zugunsten Dritter anzunehmen. Unklar ist, wie der Bundesgerichtshof entscheiden würde, wenn derartige besondere Umstände nicht vorliegen. Mietern, die ein lebenslanges Wohnrecht mit dem Verkäufer vereinbaren möchten, ist daher anzuraten, dies möglichst in das Grundbuch eintragen zu lassen.

Rechtsanwalt Ansgar Honsel


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