Lebensversicherung – Bezugsberechtigung der geschiedenen Ehefrau

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Der Bundesgerichtshof hatte in einer Entscheidung vom 22.07.2015, Az.: IV ZR 437/14 folgenden Sachverhalt zu entscheiden: Der verstorbene Versicherungsnehmer gab in der Erklärung gegenüber dem Versicherer an, im Falle seines Todes solle „der verwitwete Ehegatte“ Bezugsberechtigter der Versicherungsleistungen sein. Die Ehe, die bei Abschluss des Versicherungsvertrages bestanden hat, wurde geschieden. Der Versicherungsnehmer hat danach neu geheiratet. Die neue Ehefrau macht nunmehr die Versicherungsleistungen aus dem Versicherungsvertrag geltend.

Der Bundegerichtshof wies in der Entscheidung darauf hin, dass es maßgeblich auf die Gegebenheiten zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung gegenüber dem Versicherer ankomme. Daraus ergibt sich, dass seine ursprüngliche Ehefrau Bezugsberechtigte der Versicherungsleistungen war. Unter Maßgabe dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist es für Sie sinnvoll, den Bezugsberechtigten einer Versicherung immer namentlich zu benennen. Gegebenenfalls sollte der Bezugsberechtigte den Lebensumständen, insbesondere nach der Trennung und Scheidung, angepasst und ersetzt werden.

Ihr Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Henning Wessels


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