Leiharbeit – Kündigungsschutz ausnahmsweise doch!

  • 1 Minuten Lesezeit

Das Arbeitsgericht Mönchengladbach hat entschieden, dass Leiharbeitsfirmen ihre Mitarbeiter nicht beliebig kündigen können.

Das Kündigungsschutzgesetz kann auch auf Leiharbeitsverhältnisse anwendbar sein, so das Gericht.

Die fehlende Einsatzmöglichkeit des Leiharbeitnehmers rechtfertige noch keine Kündigung.

Vielmehr sind die Rahmenbedingungen zu berücksichtigen, namentlich wie lange der Arbeitnehmer bisher durchgängig bei der Entleiherfirma zum Einsatz gekommen ist.

Die betroffene Arbeitnehmerin arbeitete seit 2013 bei einem Zeitarbeitsunternehmen und war seitdem durchgehend als Kassiererin bei einem Einzelhändler für die Leiharbeitsfirma im Einsatz.

Zum Jahresende 2017 hatte der Einzelhändler angeblich keine Beschäftigungsmöglichkeiten mehr für die Frau.

In Folge dessen kündigte die Zeitarbeitsfirma ihr zum 31.12.2017. Damit einher ging das Versprechen, sie am 2. April 2017 wiedereinzustellen.

Hiergegen klagte die Mitarbeiterin. Mit Erfolg:

Eine fehlende Einsatzmöglichkeit von drei Monaten und einem Tag genüge nicht, urteilte das Arbeitsgericht Mönchengladbach und argumentierte mit dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG).

Sinn dieses Gesetzes sei, den Einsatz von Leiharbeiter für Daueraufgaben zu vermeiden. Die Kläger war in diesem Fall aber seit fünf Jahren fast ausschließlich bei demselben Einzelhändler tätig.

Würde in einem solchen Fall allein eine fehlende Einsatzmöglichkeit für die Kündigung ausreichen, wäre das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) praktisch aufgehoben.

MPH Legal Services – RA Dr. Martin Heinzelmann, LL.M. – vertritt Arbeitnehmer in Kündigungsschutzangelegenheiten bundesweit zeitnah und effektiv.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann LL.M.

Beiträge zum Thema

Ihre Spezialisten