Sparkasse Karlsruhe ​muss über € 42.000,00.- an Phishing-Opfer erstatten!

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Herbe Niederlage für die Sparkasse Karlsruhe vor dem Landgericht Karlsruhe (Urt. v. 23.11.2023, 2 O 312/22, nicht rechtskräftig)!

Dem betroffenen Sparkassenkunden wurde durch 122 (!) Belastungsbuchungen im Raum Bonn das Konto leergeräumt. Die Sparkasse Karlsruhe wurde zur valutengerechten Gutschrift verurteilt worden.

Nachdem die Sparkasse Karlsruhe vorgerichltich nicht einlenkte, wurde durch unsere Kanzlei Klage eingelegt. Dies mit Erfolg!

Im vorliegenden Fall richtete der Täter das Apple-Pay-Bezahlverfahren auf einem fremden, nicht dem Kunden gehörenden Smartphone ein. Erneut zeigt sich, wie risikobehaftet dieses Bezahlverfahren ist.

Die Klage hatte, gestützt auf § 675 u S. 2 BGB, Erfolg. Die Transaktionen waren vom Kläger nicht autorisiert. 

Auch fiel dem Kläger kein grob fahrlässiges Verhalten zu Last, was die Beklagte ihm unterstellen wollte. 

Ein Erklärungsbewusstsein des Klägers, dass er das Apple-Pay-Bezahlverfahren auf einem fremden IPhone freigab, verneinte das Gericht zu Recht. Ein etwaiges versehentliches Berühren des Displays im räumlichen Bereich des Freigabe-Buttons für das Bezahlverfahren Apple-Pay wäre indes subjektiv entschuldbar gewesen, so das Gericht mit überzeugender Begründung.

Auch verneinte das Gericht eine häufigers Kontrolloblienheit des Klägers als etwa alle zwei Wochen.

Das Landgericht verneinte ein Mitverschulden des Klägers.

Ferner konnte sich die Beklagte nicht mit Erfolg auf einen Schadensersatzanspruch gegen Ihren Kunden, gestützt auf § 675 v Abs. 3 BGB, berufen, zumal die Beklagte keine Gerätekennung einsetzte.

Wir freuen uns für unseren Mandanten!


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