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Leiharbeitnehmer im Betrieb können zum Kündigungsschutz Festangestellter führen

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Betriebsgröße für Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes

Das Kündigungsschutzgesetz findet nur in Betrieben Anwendung, in welchen in der Regel mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt sind. Auszubildende zählen hierbei nicht mit.

Was bedeutet „in der Regel“ für die Betriebsgröße?

In § 23 Absatz 1 Satz 3 des Kündigungsschutzgesetzes heißt es „in der Regel“ im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer. Es kommt somit nicht auf die am Tag der Kündigung vorhandene Anzahl der Arbeitnehmer an. Es ist vielmehr zu prüfen, welche regelmäßige Beschäftigtenzahl der Betrieb hat. Hierzu ist einerseits ein Rückblick auf die personelle Stärke in der Vergangenheit erforderlich, aber andererseits auch eine Vorausschau der zukünftigen Beschäftigungsentwicklung. Lediglich Zeiten von außergewöhnlich hohen oder niedrigen Geschäftsanfällen sind nicht zu berücksichtigen.

Sind Leiharbeitnehmer zu berücksichtigen?

Dies kommt auf die konkrete Situation im Betrieb an. Kommen nur vereinzelt Leiharbeitnehmer, um außergewöhnlich hohen Arbeitsaufwand kurzfristig zu überbrücken, dann zählen diese Leiharbeitnehmer nicht hinzu. Jedoch hat das Bundesarbeitsgericht bereits im Urteil vom 24.02.2013 zum Aktenzeichen 2 AZR 140/12 entschieden, dass Leiharbeitnehmer bei der Beschäftigtenzahl zu berücksichtigen sind, wenn deren Einsatz auf einen in der Regel bestehenden Personalbedarf beruht.

Dies könnte der Fall sein, wenn noch kein Ersatz für ausgeschiedene Arbeitnehmer gefunden wurde und daher auf Leiharbeitnehmer zurückgegriffen wird. Auch dann, wenn quasi ständig Leiharbeitnehmer beschäftigt werden, anstelle Arbeitnehmer einzustellen, liegt der regelmäßige Personalbedarf unter Einrechnung der Leiharbeitnehmer vor.

Was sind Leiharbeitnehmer?

Diese Arbeitnehmer sind bei einem Verleih-Arbeitgeber beschäftigt und werden an andere Betriebe (entleihende Arbeitgeber) verliehen. So trägt der Verleih-Arbeitgeber die Risiken für Krankheit, Urlaub und Produktionsschwankungen. Fällt beispielsweise ein Leiharbeitnehmer durch Krankheit oder Urlaub aus, so hat der Verleih-Arbeitgeber einen anderen Arbeitnehmer zu verleihen. Der entleihende Arbeitgeber hat keinen Anspruch auf einen konkreten Arbeitnehmer.


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