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Leiharbeitnehmer zählen für die Bestimmung der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes mit

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In Kleinbetrieben mit in der Regel nicht mehr als 10 Vollzeitbeschäftigten (Teilzeitbeschäftigte zählen anteilig, nämlich 0 bis 20 Stunden/Woche mit 0,5, bei 21 bis 30 Stunden/Woche mit 0,75) gibt es jedenfalls für die nach dem 01.01.2004 eingestellten Mitarbeiter keinen besonderen Kündigungsschutz. Das heißt der Arbeitgeber braucht grundsätzlich keinen Kündigungsgrund und muss nur die Kündigungsfrist beachten.

Bislang zählten hier nur die angestellten Mitarbeiter des jeweiligen Arbeitgebers, nicht aber die Leiharbeitnehmer.

Das Bundesarbeitsgericht hat nun entschieden, dass bei der Berechnung der Zahl der Arbeitnehmer neben den Festangestellten auch die Leiharbeitnehmer zu berücksichtigen sind, soweit sie regelmäßig dort eingesetzt sind und nicht nur gelegentlich für Auftragsspitzen angefordert werden (BAG 24.01.2013 - 2 AZR 140/12).

Für die vielen Arbeitgeber, die genau aus dem Grund der Vermeidung des Kündigungsschutzes den über 10 Vollzeitkräfte hinausgehenden Arbeitsbedarf regelmäßig durch Leiharbeitnehmer gedeckt haben, bedeutet dies dass Sie jedenfalls im Hinblick auf die Vermeidung eines Kündigungsschutzes keine Vorteile mehr durch den Einsatz von Leiharbeitnehmern haben.


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