„Leise rieselt der Schnee“ - Die Schneeräumpflicht

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Die Tage werden kürzer und die Nächte dunkler. Erst jetzt wird vielen Grundstückseigentümern überraschend klar, dass es auch in diesem Winter wieder zu Schneefall kommen kann und es stellen sich wieder Fragen zum Winterdienst. Die üblichen Fragen möchten wir Ihnen hier beantworten:

Warum muss der Grundstückseigentümer überhaupt den Gehweg von Schnee und Eis befreien?

Jeder Grundstückseigentümer hat eine sogenannte Verkehrssicherungspflicht für sein Grundstück. Er haftet also für Gefahren, welche von seinem Grundstück ausgehen. Der Grundstückseigentümer muss demnach Sicherungsmaßnahmen treffen, welche der Verkehr erwarten kann. Dazu gehört auch das Räumen und Streuen der Wege, welche für den öffentlichen Verkehr vorgesehen sind. Nun mag man entgegnen, dass der Gehweg üblicherweise zur öffentlichen Straße gehört, nicht im Eigentum des Grundstückseigentümers steht und somit der Träger der Straßenbaulast die Räum- und Streupflicht zu erfüllen hat. Dies ist auch richtig, allerdings eröffnen die Straßengesetze der Bundesländer den Kommunen die Möglichkeit, dass diese die Räum- und Streupflicht auf die Anlieger abwälzt. Von dieser Möglichkeit wird auch Gebrauch gemacht, weshalb es kommunale Räum- und Streusatzungen gibt, die diese Pflichten auf den Grundstückseigentümer übertragen.

Wann muss geräumt und gestreut werden?

Regelungen hierzu sind in den Satzungen der jeweiligen Kommune zu finden. Sollte dazu keine Regelung aufgestellt worden sein, kann man auf einige Grundsätze zurückgreifen, welche die Rechtsprechung entwickelt hat. Es darf davon ausgegangen werden, dass die Wege zur Erfüllung des Tageswerks geräumt sein müssen. Hierzu besteht eine Pflicht ab 7:00 Uhr. Diese Pflicht endet um 20:00 Uhr. An Sonn- und Feiertagen dürfen auch Grundstückseigentümer ausschlafen. Hier muss regelmäßig nicht vor 9:00 Uhr geräumt und gestreut werden. Eine vorbeugende Streuung, auch außerhalb den angegeben Zeiten, kann von den Eigentümern verlangt werden, wenn eine Glatteisbildung wahrscheinlich erscheint.

Was darf gestreut werden?

Streusalz gelangt mit dem Tauwasser über das Erdreich bis ins Grundwasser. Bäume und andere Pflanzen nehmen dieses verunreinigte Wasser wieder auf, wodurch diesen Pflanzen Schaden zugefügt wird. Auch für den Erdboden hat das Salz negative Auswirkungen, da hier andere Nährstoffe verdrängt werden und die chemische Zusammensetzung verändert wird. Aus diesen Gründen verbieten die Straßenreinigungssatzungen der Gemeinden regelmäßig das Streuen von Salz und auftauenden Mitteln. Es ist grundsätzlich mit abstumpfenden Mittel, wie Granulat oder Split, zu streuen. Nur in kritischen Ausnahmesituationen darf auch mit Streusalz oder anderen auftauenden Mitteln gestreut werden.

Was kann passieren, wenn ich doch mit Salz oder anderen auftauenden Mitteln streue?

Sollte man, abgesehen von den Ausnahmesituationen, mit Salz oder anderen auftauenden Mitteln streuen, stellt dies, nach den meisten Satzungen, eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

Darf die Räum- und Streupflicht auf den Mieter übertragen werden?

Grundsätzlich darf die Räum- und Streupflicht auf den Mieter übertragen werden. Allerdings kann sich der Eigentümer nicht gänzlich von seiner Pflicht befreien, da ihn noch immer eine Überwachungs- und Kontrollpflicht trifft. Bisher wurde überwiegend angenommen, dass die Räum- und Streupflicht durch die Hausordnung auf den Mieter übertragen werden darf.

Aber aufgepasst! Von dieser Auffassung wendeten sich in jüngster Zeit einige Gerichte ab, da eine solche weitreichende Regelung in der Hausordnung überraschend sei.

Vor dem nächsten großen Wintereinbruch sollten Sie sich bei Ihrer Gemeinde nach der Straßenreinigungssatzung informieren und die dortigen Regelungen einhalten, um eine eventuelle Haftung für Personenschäden vor Ihrem Grundstück auszuschließen.

Sollten Sie dennoch Probleme mit der Räumpflicht haben, stehen wir Ihnen für Fragen gerne zur Verfügung.

Ihr Team der Sozietät Sauer & Sauer


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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