Leistungsverweigerung berechtigt Arbeitgeber zur fristlosen Kündigung

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Dass Trotzreaktionen nicht unbedingt dem Arbeitnehmer nützlich sind, zeigt ein Fall, den das LAG Schleswig-Holstein zu entscheiden hatte (Urteil v. 17.10.2013, 5 Sa 111/13).

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, ein Bodenleger, hatten eine Akkord-Lohnvereinbarung geschlossen. Diese betraf näher bestimmte Arbeitsleistungen wie z.B. Boden- oder Parkettverlegungsarbeiten. Waren andere Arbeiten zu verrichten, galt ein Stundenlohn von 12,00 € als vereinbart. Der Bodenleger verdiente damit durchschnittlich ca. 2000,00 € im Monat. Was genau zur fristlosen Entlassung führte, war folgender Sachverhalt:

Der Arbeitnehmer und sein Kollege sollten in 40 Häusern von identischem Grundriss Böden verlegen. Für diese Baustelle hatte sich der Mitarbeiter einen Akkordlohn von 7,86 €/h respektive 1200,00 € Bruttomonatslohn errechnet. Er teilte - ebenso sein Kollege - dem Arbeitgeber mit, dass sie für dieses Geld nicht arbeiten würden. Der Arbeitgeber drohte mit fristloser Kündigung, wenn die beiden nicht auf die Baustelle gehen würden.

Die Mitarbeiter waren verärgert und trotzig, verweigerten ihre Arbeitsleistung und gingen nach Hause.

Bei einem Telefonat mit dem Geschäftsführer am selben Abend ließ dieser sich nicht zur Zahlung von mehr Lohn bewegen.

Am 04.09. kamen die beiden Bodenleger in die Firma und gaben den Dienstwagen und andere Arbeitsmittel zurück. Der Arbeitgeber konterte mit der fristlosen Entlassung.

Der Argumentation des Arbeitgebers, dass die Arbeitnehmer zu Unrecht vom Zurückbehaltungsrecht der Arbeitskraft ausgegangen waren und dass der zu erwartende Lohn aufgrund von Nebenleistungen (Zulagen) viel höher gewesen wäre als von den Arbeitnehmern berechnet, folgte das Gericht.

Der Bodenleger hatte nicht plausibel erklären können, wie er die 7,86 € Stundenlohn errechnet hatte. Ebenso wies ihn das Gericht darauf hin, dass er verpflichtet ist, auch Vor- und Nacharbeiten auszuführen und keinen Anspruch auf nur die gut bezahlten Tätigkeiten habe. Der Arbeitgeber gewann in diesem Fall. Revision wurde nicht zugelassen, damit war die fristlose Kündigung rechtskräftig.

Wir lernen daraus, dass man sich als Arbeitnehmer bei der Ausübung des Zurückhaltungsrechtes sehr sicher sein muss, denn Übermut tut selten gut


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