Leonidas Associates III GmbH & Co. KG – Vorläufiges Insolvenzverfahren eröffnet !

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Die BaFin hat über die Nachrangdarlehen der Leonidas Associates III GmbH & Co. KG eine Veröffentlichung bekannt gemacht:


Die Leonidas Associates III GmbH & Co. KG, An der Kaufleite 22, 90562 Kalchreuth, Amtsgericht Fürth HRA 10116, befindet sich derzeit in einer finanziellen Krise und ist drohend zahlungsunfähig. 

Dies könnte den Bestand der Gesellschaft und damit auch die Rückzahlung der Nachrangdarlehen in Frage stellen. 

Die Zahlungen der am 31.12.2021 fällig werdenden Nachrangdarlehen sind derzeit noch nicht gesichert. Ursächlich hierfür ist, dass u.a. Zahlungen von Konzerngesellschaften nicht rechtzeitig erfolgen. Schäden an der Dachkonstruktion der Photovoltaikanlagen erforderten einen Rechtsstreit u.a. gegen das seinerzeitige Bauunternehmen und dessen Versicherung. Das Bauunternehmen ist inzwischen insolvent; das Verfahren gegen die Versicherung wird weiter fortgeführt. Die Photovoltaikanlagen konnten aufgrund von Instandsetzungsmaßnahmen durchweg betrieben und die Zinsleistungen an die Anleger erbracht werden. Um die rechtzeitige Rückzahlung der Darlehen an die Anleger zu gewährleisten, wurden Verhandlungen mit potentiellen Investoren aufgenommen. 

Diese haben jedoch trotz guter Aussichten auf ein Obsiegen in den Rechtsstreitigkeiten und solider Einspeisevergütungen eben wegen der juristischen Auseinandersetzungen vorerst von einer Übernahme Abstand genommen. 

Daher fehlt der Emittentin per 31.12.2021 die Liquidität zur Rückführung der dann fällig werdenden Darlehen. Die Emittentin hat am 23.12.2021 einen Insolvenzantrag wegen drohender Zahlungsunfähigkeit gestellt. 

Mit Beschluss vom 27.12.2021 hat das Amtsgericht (Insolvenzgericht) Fürth, Az. IN 654/21, das vorläufige Insolvenzverfahren angeordnet.


Als vorläufiger Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Tobias Rußwurm, Nürnberg, bestellt.


Privatanleger fragen sich nun, wie sie ihr eingesetztes Kapital zurückerhalten können.


1. Forderungsanmeldung beim Insolvenzverwalter

Geschädigte können Ihre Forderung gegen die insolvente Gesellschaft zur Insolvenztabelle anmelden.

Problematisch könnte aber die Nachrangklausel werden, wonach ihre Forderung in der Regel nur nachrangig zu allen anderen Gläubigern befriedigt wird. Es wäre hier zu prüfen, ob die Klausel den höchstrichterlichen Maßstäben standhält. Sollte dies nicht der Fall sein, wurde die Nachrangigkeit nicht wirksam vereinbart, sodass Sie einen Anspruch auf eine Forderungsanmeldung nach § 38 InsO hätten.  

Eine Anmeldung beim Insolvenzverwalter kann auch ohne anwaltlichen Beistand erfolgen. Um ihre Ansprüche bestmöglich anzumelden, insbesondere, wenn die Klausel unwirksam ist, ist es ratsam, sich rechtlich unterstützen zu lassen.

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2. Ansprüche gegen Vermittler /Anlageberater wegen Falschberatung

Weiterhin stehen Anlegern Schadensersatzansprüche gegen Anlagevermittler aus einer Falschberatung zu.

Aber wann liegt eine Falschberatung vor?

Im Interesse des Verbraucherschutzes sehen Gesetzgeber und Rechtsprechung weitreichende Aufklärungs-, Informations-, und Beratungspflichten vor. Einige Gerichte ziehen auch die Finanzvermittlerverordnung (FinVermV) heran. Wurde diese Pflichten nicht eingehalten, kann es zu einer Falschberatung kommen. Hierdurch erwachsen Ihnen Schadensersatzansprüche gegen den Anlageberater/ -vermittler

Beide haften jedoch in unterschiedlichem Umfang. Da die Anlageberatung der häufigste Fall ist, erstreckt sich die nachfolgende Übersicht nur auf eine Haftung des Anlageberaters:

Welche Aufklärungs- und Beratungspflichten gibt es?

Der Anlageberater hat sowohl anlegergerecht (bezogen auf die subjektiven Interessen des Anlegers) als auch anlagegerecht (bezogen auf das Anlageobjekt) zu beraten.

a. Anlegergerechte Beratung

Die Beratung hat sich auf die persönlichen Verhältnisse des konkreten Kunden zu richten. Insbesondere muss das Wissen und die Erfahrungen des Kunden und dessen Risikobereitschaft berücksichtigt werden und die Anlageempfehlung auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnitten werden. Die Kundenangaben sind Grundlage für die Aufklärung durch den Anlageberater. Dieser hat den Kunden zumindest zu folgenden Punkten zu befragen:

    -Anlageziele

   - lang- oder kurzfristige Anlagen

    -Altersversorgung

    -Verfügbarkeit der eingesetzten Mittel

    -Interesse an einmaligen oder wiederkehrenden Ausschüttungen/Erträgen

    -Risikobereitschaft.

    -Kenntnisse in verschiedenen Anlageformen (z.B. Schuldverschreibungen, Aktien, Investmentanteilscheine, Derivate, geschlossene Beteiligungen, Anleihen

u.v.m.

b. Anlagegerechte Beratung

Die anlagegerechte (objektgerechte) Beratung bedeutet, dass sich die Beratung auf die Eigenschaften und Risiken des Anlageproduktes beziehen muss, die für den konkreten Kunden wesentliche Bedeutung haben. Dabei ist zwischen den allgemeinen Risiken wie Konjunkturlage, Entwicklung des jeweiligen Marktes für das Produkt und den speziellen Risiken zu unterscheiden, die sich aus den individuellen Gegebenheiten des Anlageobjekts, z.B. Kurs-, Zins- und Währungsrisiko, ergeben.

Ein Anlagevermittler hat nur anlagegerecht zu beraten.


Was können Sie als Schadensersatz fordern?

Als Schadensersatz erhalten Sie zum einen Ihre Einlagesumme nebst Agio, Kontoführungsgebühren u.w., zurück. Daneben haben Sie einen Anspruch auf entgangene Anlagezinsen. Sie hätten ihr Geld auch in eine andere Kapitalanlage gewinnbringend anlegen können und sich so Zinsen erwirtschaften können. Hierfür sind Sie allerdings beweispflichtig.

Weiterführende Urteile für eine Falschberatung:

BGH 06.07.1993 – XI ZR 12/93, BGH 22.03.2011- XI ZR 33/10, OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.03.2006 – I 6 U 84/05, OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 12.01.2011 – 17 U 130/10 u.v.m.


Wir vertreten die rechtlichen Interessen von Privatanlegern bundesweit.



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Rechtsanwaltskanzlei Handan Kes

Auf Steinisch 20

D- 54316 Pluwig

Tel.: +49 (0) 651- 56 123 941

E-Mail: Post@rechtsanwaltskanzlei-kes.de

Internet: www.rechtsanwaltskanzlei-kes.com



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