LG Augsburg verurteilt "N1 Interactive Ltd." in zwei Fällen zur Rückzahlung sämtlicher Verluste der Spieler

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In zwei weiteren von unserer Kanzlei geführten Verfahren hat das Landgericht Augsburg mit zwei Urteilen vom 28.09.2022 den Online-Glücksspiel Anbieter N1 Interactive Ltd. aus Malta, wegen Verlusten auf der Online-Glücksspiel-Seite "www.spinia.com", zur Rückzahlung sämtlicher saldierter Verluste der Spieler verurteilt.    

In der Zeit von März 2019 bis April 2021 sowie Oktober 2019 bis Januar 2020 hatten die Kläger im Online-Casino auf der Seite "www.spinia.com" unter Berücksichtigung von Gewinnen 10.672,00 € und 12.543,52 € bei Online-Glücksspielen in Form von virtueller Spielautomaten (sog. "Slots") verloren. Über eine deutsche Konzession verfügte der Online-Glücksspiel-Anbieter in diesem Zeitraum nicht. 

Zunächst erklärte sich das Gericht jeweils für international zuständig und deutsches Recht jeweils für anwendbar. Insbesondere reiche die Regelmäßigkeit, mit welchem ein Spieler an Online-Glücksspielen teilgenommen hat, nicht aus, um eine Unternehmereigenschaft zu begründen.

Des Weiteren erkannte das Gericht den Klägern jeweils einen bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch zu, da das Veranstalten und Vermitteln von Glücksspielen im Internet nach dem seinerzeit gültigen Glücksspielstaatsvertrag verboten war. Der jeweils beklagte Anbieter verfügte über keine deutsche Erlaubnis für das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele. 

Dieses Verbot verstoße auch nicht gegen die europäische Dienstleistungsfreiheit.

Dem jeweiligen Rückforderungsanspruch könne auch nicht entgegengehalten werden, dass sich der jeweilige Kläger selbst ggfls. gesetzeswidrig verhalten hätte. 

Wörtlich heißt es hierzu u. a.:

"§ 4 Abs. 4 GlüStV soll gerade dem Schutz der Verbraucher dienen. Insoweit wäre es höchst widersprüchlich, würde man einerseits den gesetzgeberischen Willen zum Schutz des Verbrauchers anerkennen, andererseits aber eine Handlung des Verbrauchers, mit der er sich genau in die Gefahr begibt, vor der er geschützt werden sollte, zum Ausschluss des Anspruchs führen lassen (...). Die Kondiktionssperre darf keinen Anreiz für gesetzes- oder sittenwidrigen Handlungen bieten. Deshalb ist die Kondiktion nicht gemäß § 817 S. 2 BGB ausgeschlossen, weil der Verbleib der Leistung beim Empfänger weiteren gesetzes- oder sittenwidrigen Handlungen Vorschub leisten würde. Insoweit kann dahinstehen, inwieweit sich der Kläger der Gesetzeswidrigkeit des Online-Glücksspiels in Bayern leichtfertig verschlossen hat.

Im Übrigen trägt die Beklagte selbst vor, dass sie ihr angebotenes Online-Glücksspiel angesichts des Vorrangs der Dienstleistungsfreiheit gegenüber dem nationalen Verbot für rechtlich zulässig erachte. Wenn sie aber selbst von der Legalität ausgeht, ist ihr Bestreiten widersprüchlich, dass dem Kläger nicht bekannt gewesen sei, dass das online-Glücksspiel gesetzlich nicht erlaubt war. Für das Gericht ist nicht nachvollziehbar, warum dem Kläger als rechtlichen Laien die rechtliche Unzulässigkeit des Angebots bekannt gewesen sein sollte, wenn der Beklagten als Betreiberin die Unzulässigkeit nicht bekannt war."


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Sollten Sie auch Verluste beim Online-Glücksspiel erlitten haben, melden Sie sich gerne unverbindlich bei uns über rechtsanwalt@redell.com. Ihre Anfrage wird selbstverständlich vertraulich und diskret behandelt.


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